Arrêt Nº 157/2013. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2013-11-21

Date21 novembre 2013
Docket NumberF-20131121-10
CourtVerfassungsgericht (Schiedsgericht)
ÜBERSETZUNG
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2014/200285]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 157/2013 vom 21. November 2013
Geschäftsverzeichnisnummer 5533
In Sachen: Vorabentscheidungsfragein Bezug auf Artikel 21 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat, gestellt vom Staatsrat.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P. Moerman, E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des
Präsidenten J. Spreutels,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid Nr. 221.534 vom 27. November 2012 in Sachen der Gemeinde Baelen gegen die Wallonische
Region - intervenierende Parteien: Steve Orban und Martine Gerkens -, dessen Ausfertigung am 10. Dezember 2012 in
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
«Verstößt Artikel 21 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen die Artikel 10 und 11 der
Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechte der Verteidigung und mit
dem Recht auf ein faires Verfahren, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet
wird,
- indem er für die klagenden Parteien zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied führt, indem diese
einerseits der Gegenpartei und andererseits der beitretenden Partei gegenüberstehen, wobei sie zur Hinterlegung eines
Replikschriftsatzes nur über eine Frist von 60 Tagen verfügen, nachdem sie die Notizierung des Erwiderungsschrift-
satzes der Gegenpartei erhalten haben, und nicht nach der Notizierung des Schriftsatzes zur Sache seitens der
beitretenden Partei;
- indem er zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied führt zwischen einerseits den klagenden Parteien,
die den Schriftsatz der beitretenden Partei vor Ablauf der für die Zusendung des Replikschriftsatzes festgelegten Frist
von 60 Tagennotiziert bekommen, wobei sie die Möglichkeit haben, mit ihrem Replikschriftsatz darauf zu replizieren,
und andererseits den klagenden Parteien, denen der besagte Schriftsatz der beitretenden Partei nach oder am Ende der
vorerwähnten Frist notiziert wird, wobei sie nicht die Möglichkeit haben, darauf zu replizieren?».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft die Vereinbarkeit von Artikel 21 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat mit den Artikeln 10 und 11der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechte der Verteidigung und mit dem Recht auf ein fairesVerfahren, das durch
Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird.
B.1.2. Artikel 21 Absätze 1 und 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt:
«Die Fristen, in denen Parteien ihre Schriftsätze, Verwaltungsakten und die von der Verwaltungsstreitsachenab-
teilung angeforderten Unterlagen und Auskünfte übermitteln müssen, sind in einem im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt.
Hält die klagende Partei die für die Übermittlung eines Replik- oder Ergänzungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen
nicht ein, bendet die Verwaltungsstreitsachenabteilungunverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht
haben, und stellt fest, dass das erforderliche Interesse fehlt».
B.1.3. Der Gerichtshof wird bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Absatz 2 dieser Bestimmung befragt, wenn
in dem Fall, in dem eine dem Verfahren beitretende Partei den Staatsrat bitte, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, der
Schriftsatz dieser beitretenden Partei der klagenden Partei nach oder am Ende der Frist notiziert werde, die ihr zur
Beantwortung des Erwiderungsschriftsatzes der Gegenpartei auferlegt worden sei.
In diesem Fall sei es der klagenden Partei zur Einhaltung der Frist, in der ihr Replikschriftsatz an die Kanzlei
geschickt werden müsse, nicht möglich, in diesem Schriftsatz auf die Argumente zu antworten, die durch die
beitretende Partei in deren Schriftsatz dargelegt worden seien. Wenn hingegen die klagende Partei die Notizierung
des Schriftsatzes der beitretenden Partei abwarte, um in ihrem Replikschriftsatz darauf antworten zu können, laufe sie
Gefahr, dass die Verwaltungsstreitsachenabteilung in Anwendung der fraglichen Bestimmung das Fehlen eines
Interesses ihrerseits feststelle.
B.1.4. Somit werde ein Behandlungsunterschied durch den vorerwähnten Artikel 21 Absatz 2 in Bezug auf die
Ausübung der Rechte der Verteidigung zwischen den klagenden Parteien vor dem Staatsrat eingeführt, einerseits je
nachdem, ob sie nur einer Gegenpartei gegenüberstünden oder ob sie gleichzeitig einer Gegenpartei und einer
beitretenden Partei gegenüberstünden, und andererseits je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis vom Schriftsatz
der beitretenden Partei erhielten im Verhältnis zu dem Datum, das ihnen für die Zusendung ihres Replikschriftsatzes
auferlegt worden sei.
B.2. Die Frist, die der klagenden Partei auferlegt wird, um dem Staatsrat ihren Replikschriftsatz zukommen zu
lassen, wird durch Artikel 7 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates festgelegt, der bestimmt:
«Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und setzt sie von der
Hinterlegung der Akte bei der Kanzlei in Kenntnis. Die klagende Partei verfügt über sechzig Tage, um der Kanzlei
einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.
Der Greffier übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Replikschriftsatzes».
Artikel 8 desselben Erlasses bestimmt:
«Wenn die beklagte Partei es versäumt, innerhalb der Frist einen Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln, setzt die
Kanzlei die klagende Partei davon in Kenntnis; diese darf den Replikschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz
ersetzen».
B.3. Die fragliche Bestimmung wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 1990 in die koordinierten
Gesetze über den Staatsrat eingefügt. Sie ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, durchdie der Gesetzgeber die Dauer des
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates verringern und den entstandenen Rückstand
aufheben wollte (Parl. Dok., Senat, 1989-1990, Nr. 984-1, S. 1, und Nr. 984-2, S. 2, und Ann., Senat, 12. Juli 1990,
SS. 2640 ff.).
22025
BELGISCH STAATSBLAD 17.03.2014 MONITEUR BELGE

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1 temas prácticos
  • Décision judiciaire de Conseil d'État, 6 mars 2014
    • Belgique
    • 6 Marzo 2014
    ...pas d'y répliquer ?"; Vu la notification de l'arrêt aux parties; XIII - 5920 - 2/8 Vu l'arrêt de la Cour constitutionnelle n° 157/2013 du 21 novembre 2013; Vu l'ordonnance du 14 janvier 2014, notifiée aux parties, fixant l'affaire à l'audience du 19 février 2014 à 10 Entendu, en son rapport......
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