Arrêt Nº 138/2013. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2013-10-17

Date17 octobre 2013
Docket NumberF-20131017-2
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
Geschäftsverzeichnisnrn. 5491 und 5492
Entscheid Nr. 138/2013
vom 17. Oktober 2013
E N T S C H E I D
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In Sachen: Klagen auf teilweise und völlige Nichtigerklärung der Artikel 146 Nr. 1 und
147 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (in Bezug auf die Artikel 192 § 1
und 198 § 1 Nr. 7 des EStGB 1992), erhoben von der « Option Trading Company » AG und
von der « B&Bt » AG.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und J. Spreutels, und den Richtern
E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke,
T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers
F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
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I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 4. Oktober 2012 bei der Post
aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 5. Oktober 2012 in der Kanzlei
eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf völlige und teilweise Nichtigerklärung der
Artikel 146 Nr. 1 und 147 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (in Bezug auf
die Artikel 192 § 1 und 198 § 1 Nr. 7 des EStGB 1992), veröffentlicht im Belgischen
Staatsblatt vom 6. April 2012, dritte Ausgabe: die « Option Trading Company » AG, mit
Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, Regentschapsstraat 43, und die « B&Bt » AG, mit
Gesellschaftssitz in 2160 Wommelgem, Ternesselei 326.
Diese unter den Nummern 5491 und 5492 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen
Rechtssachen wurden verbunden.
Der Ministerrat hat einen Schriftsatz eingereicht, die klagenden Parteien haben einen
Erwiderungsschriftsatz eingereicht und der Ministerrat hat auch einen
Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht.
Durch Anordnung vom 2. Juli 2013 hat der Gerichtshof die Rechtssachen für
verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 18. September 2013 anberaumt,
nachdem die Parteien aufgefordert wurden, in einem spätestens am 9. September 2013
einzureichenden Ergänzungsschriftsatz, den sie innerhalb derselben Frist den jeweils anderen
Parteien in Kopie zukommen lassen, auf folgende Frage zu antworten:
« Lässt sich aus dem Satzteil nach dem Komma in Artikel 45 Nr. 5 des Gesetzes vom
6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften (‘ Personen,
deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht,
sofern sie keine Market-Maker oder systematische Internalisierer sind ’), der auf Artikel 2
Buchstabe d der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 ‘ über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ’ beruht,
ableiten, dass Market-Maker wie die klagenden Parteien dem vorerwähnten Gesetz vom
6. April 1995 unterliegen oder nicht?
Bejahendenfalls: Woran liegt es, dass Gesellschaften wie diejenigen der klagenden
Parteien nicht dem königlichen Erlass vom 23. September 1992 über den Jahresabschluss von
Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen
für gemeinsame Anlagen unterliegen?
Verneinendenfalls: Welche Regeln finden dann Anwendung auf Tätigkeiten wie
diejenigen der klagenden Parteien in deren Eigenschaft als Market-Maker, insbesondere im
Bereich der Buchführung und der betreffenden Kontrolle? ».
Die klagenden Parteien und der Ministerrat haben Ergänzungsschriftsätze eingereicht.

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