Arrêt Nº 137/2013. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2013-10-17

Date17 octobre 2013
Docket NumberF-20131017-1
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
Geschäftsverzeichnisnrn. 5018, 5028 und
5030
Entscheid Nr. 137/2013
vom 17. Oktober 2013
E N T S C H E I D
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In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März
2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, erhoben von der « Belgacom » AG, der « Mobistar » AG und der « KPN
Group Belgium » AG.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und M. Bossuyt, und den Richtern
E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke,
T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers
F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
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I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 17. August 2010 bei der Post
aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2010 in der Kanzlei
eingegangen ist, erhob die « Belgacom » AG, mit Gesellschaftssitz in 1030 Brüssel, boulevard
du Roi Albert II 27, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. März
2010 zur Abänderung von Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. März 2010).
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. September 2010 bei der Post
aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. September 2010 in der Kanzlei
eingegangen ist, erhob die « Mobistar » AG, mit Gesellschaftssitz in 1140 Brüssel, avenue du
Bourget 3, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. September 2010 bei der Post
aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. September 2010 in der Kanzlei
eingegangen ist, erhob die « KPN Group Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel,
rue Neerveld 105, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.
Diese unter den Nummern 5018, 5028 und 5030 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes
eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
In seinem Zwischenentscheid Nr. 110/2011 vom 16. Juni 2011, veröffentlicht in Belgischen
Staatsblatt vom 10. August 2011, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof der
Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)in der derzeit geltenden Fassung
es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von
Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren im Rahmen von Zulassungen zur
Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System
des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung
ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich
der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der
Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der
vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits
zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der
Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung
derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu
fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der
Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?
2. Erlauben die Artikel 3, 12 und 13 derselben Genehmigungsrichtlinie es den
Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von
Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen
Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert
gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr
für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die
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Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient,
wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern,
begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der
Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des
früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?
3. Erlaubt Artikel 14 Absatz 2 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat,
den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen
Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor
dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das
sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn
dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale
Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu
einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der
Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung
derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu
fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der
Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des
früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt?
4. Erlaubt Artikel 14 Absatz 1 derselben Genehmigungsrichtlinie es einem Mitgliedstaat,
als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein
einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird
und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die
vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur
teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale
Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen
Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines
Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind,
anfällt? ».
In seinem Urteil vom 21. März 2013 in der Rechtssache Nr. C-375/11 hat dem Gerichtshof
der Europäischen Union die Fragen beantwortet.
Durch Anordnung vom 25. April 2013 hat der Verfassungsgerichtshof den Sitzungstermin
auf den 27. Juni 2013 anberaumt, nachdem die Parteien aufgefordert wurden, in einem
spätestens am 31. Mai 2013 einzureichenden Ergänzungsschriftsatz, den sie innerhalb
derselben Frist den jeweils anderen Parteien in Kopie zukommen lassen, ihre etwaigen
Bemerkungen anlässlich des vorerwähnten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union
zu äußern.
Ergänzungsschriftsätze würden eingereicht von
- der « Belgacom » AG,
- der « Mobistar » AG,
- der « KPN Group Belgium » AG,
- dem Ministerrat.

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