11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

26. MAI 2002 - Gesetz über das Recht auf soziale Eingliederung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Recht auf soziale Eingliederung

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Jede Person hat ein Recht auf soziale Eingliederung. Dieses Recht kann unter den im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen in einer Beschäftigung und/oder einem Eingliederungseinkommen mit oder ohne individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung bestehen.

Die öffentlichen Sozialhilfezentren haben den Auftrag, dieses Recht zu gewährleisten.

Art. 3 - Um in den Genuss des Rechts auf soziale Eingliederung zu kommen, muss eine Person unbeschadet der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen besonderen Bedingungen gleichzeitig:

1. ihren tatsächlichen Wohnort in dem vom König zu bestimmenden Sinn in Belgien haben,

2. volljährig sein oder in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einer volljährigen Person gleichgestellt sein,

3. zu einer der folgenden Kategorien von Personen gehören:

- entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen,

- oder den Vorteil der Anwendung der Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über den freien Arbeitnehmerverkehr in der Gemeinschaft geniessen,

- oder als Ausländer im Bevölkerungsregister eingetragen sein,

- oder staatenlos sein und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. Mai 1960, fallen,

- oder Flüchtling sein im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

4. weder über ausreichende Existenzmittel verfügen, noch Anspruch darauf erheben können, noch in der Lage sein, sie durch persönliche Bemühungen oder auf andere Art und Weise zu erwerben. Das Zentrum berechnet die Existenzmittel einer Person gemäss den Bestimmungen von Titel II Kapitel II,

5. bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist,

6. ihre Rechte auf Leistungen, in deren Genuss sie aufgrund von belgischen oder ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen.

Art. 4 - § 1 - Der Betreffende kann gezwungen werden, seine Rechte unterhaltspflichtigen Personen gegenüber geltend zu machen; als unterhaltspflichtige Personen kommen hierfür in Betracht: sein Ehepartner oder gegebenenfalls sein Ex-Ehepartner, die Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie, die Adoptierenden und die Adoptierten.

§ 2 - Vereinbarungen in Bezug auf Unterhaltsgeld sind dem Zentrum gegenüber nicht wirksam.

§ 3 - Das Zentrum kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des Betreffenden handeln, um die in den Artikeln 3 Nr. 6 und 4 § 1 erwähnten Rechte geltend zu machen.

Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

1. Zentrum: das öffentliche Sozialhilfezentrum,

2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört.

KAPITEL II - Berechtigte

Abschnitt 1 - Soziale Eingliederung für Personen unter 25 Jahren

Art. 6 - § 1 - Jede volljährige Person unter 25 Jahren hat ein Recht auf soziale Eingliederung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum ihres Antrags durch eine ihrer persönlichen Situation und ihren Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, wenn sie die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

§ 2 - Das Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung kann entweder in einem Arbeitsvertrag bestehen oder in einem individualisierten Projekt zur sozialen Eingliederung, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Arbeitsvertrag führt.

§ 3 - Bei den Verhandlungen mit dem Zentrum über den vorgeschlagenen Arbeitsvertrag oder über das vorgeschlagene individualisierte Projekt zur sozialen Eingliederung kann der Betreffende sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Er verfügt ausserdem über eine Überlegungsfrist von 5 Kalendertagen vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder des Vertrags zur sozialen Eingliederung und kann darum bitten, gemäss den in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen vom Zentrum angehört zu werden.

Art. 7 - Eine minderjährige Person, die entweder durch Eheschliessung für mündig erklärt wurde oder ein oder mehrere Kinder zu ihren Lasten hat oder beweist, dass sie schwanger ist, wird einer volljährigen Person gleichgestellt.

Art. 8 - Die Beschäftigung aufgrund eines in Artikel 6 erwähnten Arbeitsvertrags kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 60 § 7 oder von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren erfolgen.

Dieses Recht auf Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags bleibt erhalten, solange der Betreffende keinen Anspruch auf eine Sozialleistung hat, deren Betrag mindestens dem des Eingliederungseinkommens entspricht, auf das er seiner Kategorie entsprechend Anspruch erheben könnte.

Art. 9 - § 1 - Das Recht auf soziale Eingliederung durch Beschäftigung kann für die in Artikel 6 erwähnte Person ebenfalls durch eine finanzielle Beteiligung des Zentrums an den mit der beruflichen Eingliederung des Berechtigten verbundenen Kosten verwirklicht werden.

§ 2 - Der König bestimmt, an welchen Formen der Eingliederung das Zentrum sich finanziell beteiligt, den Betrag dieser finanziellen Beteiligung, die Bedingungen für deren Gewährung und deren Modalitäten. Der König kann die Bedingungen für den Zugang zu den verschiedenen Eingliederungs- und Beschäftigungsprogrammen festlegen.

§ 3 - In Abweichung von Artikel 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer kann die finanzielle Beteiligung des Zentrums auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt sofort nach den aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erlaubten Abzügen und wird für die in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehene Grenze von einem Fünftel nicht in Betracht gezogen. Eine finanzielle Beteiligung, die auf den Lohn des Arbeitnehmers angerechnet wird, wird für die Anwendung steuer- und sozialrechtlicher Vorschriften dennoch als Lohn betrachtet.

§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen für Arbeitnehmer, die eine finanzielle Beteiligung des Zentrums an ihrem Lohn erhalten:

1. Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorsehen, was die Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer betrifft, wenn dieser im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird,

2. eine zeitweilige völlige oder teilweise Befreiung von den in Artikel 38 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erwähnten und von den in Artikel 2 §§ 3 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit vorsehen.

Art. 10 - Eine Person, die auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung wartet oder aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht arbeiten kann, hat unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen ein Recht auf ein Eingliederungseinkommen.

Wenn die Einkünfte aus der Beschäftigung unter dem Betrag des Eingliederungseinkommens liegen, auf das der Betreffende Anspruch erheben kann, bleibt das Recht auf ein Eingliederungseinkommen unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen erhalten.

Art. 11 - § 1 - An die Gewährung und Fortzahlung des Eingliederungseinkommens kann entweder auf Anfrage des Betreffenden selbst oder auf Initiative des Zentrums hin ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung geknüpft werden.

Das Projekt geht von den Erwartungen, den Fähigkeiten, den Qualifikationen und den Bedürfnissen der betreffenden Person und von den Möglichkeiten des Zentrums aus.

Je nach den Bedürfnissen der Person bezieht das individualisierte Projekt sich entweder auf die berufliche oder auf die soziale Eingliederung.

Bei der Ausarbeitung des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung achtet das Zentrum auf ein rechtes Verhältnis zwischen den Anforderungen, denen der Betreffende genügen soll, und der gewährten Hilfe.

§ 2 - Dieses Projekt ist Pflicht,

  1. wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt,

  2. wenn es sich um ein...

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