17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions légales.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

  1. DUQUESNE

    Annexe - Bijlage

    MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

    22. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchzuführenden Kontrollen und die Abänderung bestimmter Gesetzesbestimmungen.

    Die heutigen Bestimmungen zur Organisation dieser Kontrollen sind in den fünfzehn Gesetzen enthalten, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnt sind.

    Die Untersuchung der Kontrollverfahren all dieser Gesetze zeigte zahlreiche Unterschiede bei der Art der Durchführung dieser Kontrollen auf, die jedoch vielmehr förmlicher als grundlegender Natur sind.

    Folglich erschien es unbedingt notwendig, diese Verfahren zu harmonisieren, und dies umso mehr als es darum geht, die Durchführung dieser Kontrollen nicht mehr Bediensteten anzuvertrauen, die allein in einem bestimmten Bereich tätig sind, sondern multidisziplinären Teams, die über eine allgemeine Befugnis für alle Gesetze, für die die Agentur ganz oder teilweise zuständig ist oder sein wird, verfügen.

    Diese Harmonisierung bringt auch die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen mit sich. Die Ermächtigung, Gesetzesbestimmungen durch Königliche Erlasse abzuändern, ist ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 vorgesehen. Die dem König erteilten Ermächtigungen laufen jedoch am 28. Februar 2001 aus.

    Vorliegender Entwurf behandelt nicht die Zuständigkeit der Agentur in Bezug auf diese Gesetze. Zum einen ist nämlich ein Gesetzentwurf eingereicht worden, der darauf abzielt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Ausdehnung der Zuständigkeiten der Agentur im Rahmen der in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 erwähnten fünfzehn Gesetze zu ermöglichen; zum anderen wird die Regionalisierung eines Teils der Angelegenheiten, für die das Ministerium der Landwirtschaft zuständig ist, wahrscheinlich dazu führen, dass die Agentur einige Zuständigkeiten verliert.

    In diesem Zusammenhang sind gesetzgebungstechnisch zwei Vorgehensweisen möglich. Entweder wird die von der Agentur ausgeübte Kontrolle in einem einzigen Königlichen Erlass geregelt oder in jedem der fünfzehn Gesetze werden die Bestimmungen in Bezug auf die Kontrollen abgeändert.

    Die erste Alternative wurde gewählt, um die Kontrolle der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Qualität der Nahrungsmittel so effizient wie möglich zu gestalten: Die Kontrollbeamten benötigen anstelle von fünfzehn Verfahrensvorschriften fortan nur noch eine.

    Jedoch ist für das Gesetz vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, im Allgemeinen « Hormongesetz » genannt, eine Ausnahme gemacht worden. Dieses Gesetz sieht nämlich ein spezifisches Kontrollsystem vor, das in der Praxis einer multidisziplinären Zelle anvertraut worden ist, die von einem Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft in Gent und Assistenzmagistrat des Kollegiums der Generalprokuratoren geleitet wird. Dieses spezifische System ist eingeführt worden, muss erhalten und wenn nötig ausgebaut werden im Rahmen des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen. Deswegen ist das « Hormongesetz » vom vorliegenden Entwurf ausgeschlossen. Damit wird im Übrigen ein weiteres Ziel verfolgt: Verstösse gegen dieses Gesetz sollen nicht durch administrative Geldstrafen, durch deren Zahlung die öffentliche Klage erlischt, geahndet werden können.

    Ansonsten bringt der Entwurf keine Neuerungen mit sich, führt er keine neuen Kontrollverfahren in die bestehenden Rechtsvorschriften ein. Bestehende Verfahren werden im Hinblick auf ihre Vereinheitlichung abgeändert und zusammengelegt.

    Es muss jedoch daraufhin gewiesen werden, dass die administrativen Geldstrafen in diesen fünfzehn Gesetzen stark variierten.

    In einigen Gesetzen, so im Gesetz vom 24. Januar 1977 (Lebensmittel), 5. September 1952 (Fleisch von Schlachttieren) und 15. April 1965 (Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild), ist ein auf Vergleiche ausgerichtetes Verfahren administrativer Geldstrafen vorgesehen, in dem das Protokoll zuerst der Verwaltung übermittelt wird. Dieses Verfahren findet sich in zahlreichen Gesetzen, die auf Initiative des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten erlassen wurden, wieder.

    Andere Gesetze, insbesondere Gesetze, für die das Ministerium der Landwirtschaft zuständig ist, sehen seit 1999 ein ganz anderes Verfahren vor, bei dem das Protokoll über die Feststellung eines Verstosses zuerst dem Prokurator des Königs übermittelt wird. Jedoch sind keine Ausführungserlasse zu diesen Gesetzen ergangen.

    Andere Gesetze wiederum, so das Gesetz vom 24. Februar 1921 (Betäubungsmittel), enthalten kein ähnliches Verfahren.

    Es musste also eine Wahl getroffen werden. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Gesetz vom 24. Januar 1977 (Lebensmittel) hat die Regierung sich für das auf Vergleiche ausgerichtete Verfahren entschieden, das seit 1988 seine Effizienz unter Beweis gestellt hat. Dieses Verfahren ist also mit einigen Korrekturen übernommen worden und die Gesetze werden dahingehend in den Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses abgeändert, mit der bereits erwähnten Ausnahme des « Hormongesetzes » vom 15. Juli 1985, in dem kein Verfahren administrativer Geldstrafen vorgesehen wird, da die Verstösse gegen dieses Gesetz in den meisten Fällen dem organisierten Verbrechen zuzuordnen sind.

    Gemäss dem Königlichen Erlass vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle ist der Textentwurf dem Finanzinspektor zur Stellungnahme und dem Minister des Haushalts zur Zustimmung vorgelegt worden. Der Erlass ist ausserdem im Ministerrat beraten worden, wie in Artikel 5 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Februar 2000 vorgeschrieben.

    Der Entwurf ist auch dem Staatsrat zur Begutachtung innerhalb einer Frist von höchstens drei Tagen vorgelegt worden.

    Besprechung der Artikel

    Artikel 1 - Dieser Artikel bestimmt Zielsetzung und Gegenstand des Erlassentwurfs.

    Das « Hormongesetz » vom 15. Juli 1985 wird aus seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

    Artikel 2 - Die Begriffsbestimmung hinsichtlich der Produkte umfasst alle Produkte oder Stoffe, die Gegenstand eines Teils oder der Gesamtheit der fünfzehn Gesetze sind, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen, und die Produkte oder Stoffe der Nahrungsmittelkette, die durch Verordnungen der Europäischen Union, die unmittelbar auf belgischem Staatsgebiet anwendbar sind, geregelt werden. Folglich handelt es sich um Rohstoffe, Stoffe oder Stoffgemische, Gegenstände, Apparate, Tiere oder tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, Nahrungsmittel, Pestizide, Tierarzneimittel, Rückstände usw.

    Die Begriffsbestimmung hinsichtlich der Orte umfasst alle Orte, wo sich - zu welchem Zweck auch immer - « Produkte » oder andere Gegenstände, anhand deren Verstösse festgestellt beziehungsweise nachgewiesen werden können, befinden können. Dazu zählen folglich auch: Bahnhöfe, Kais, Waggons, verschiedenartige Fahrzeuge, Schiffe, Lager, Wälder, angebaute oder brachliegende Gelände, Landwirtschaftsbetriebe, Schlachthöfe, Werkstätten, Läden, Lagerhäuser, Ställe, Versteigerungshallen, Fischhallen, Kühlräume, Hotels, irgendwelche Einrichtungen usw., einschliesslich zum Beispiel Büros, Pausenräumen, Garagen usw.

    Artikel 3 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter, der gewöhnlich in den « Volksgesundheitsgesetzen » erwähnt ist, ist weggelassen worden. Der Bürgermeister handelt nämlich in doppelter Eigenschaft; einerseits ist er Gerichtspolizeioffizier, andererseits ist er auch mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag betraut und somit sogar befugt Einrichtungen zu schliessen. Es schien nicht angebracht, mit vorliegendem Erlass die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu berühren, die weiterhin vollständig Anwendung finden.

    Die Formulierung « Mitglied[er] des statutarischen oder vertraglichen Personals » wird aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Februar 2000 übernommen, das diesen Personalmitgliedern nicht die Eigenschaft eines Bediensteten im Sinne des Gesetzes von 1993 (Statut) zuerkennt.

    Aus einem Gutachten des Staatsrates, das in Anwendung von Artikel 9 der koordinierten Gesetze aufgrund einer nicht streitigen Frage abgegeben wurde (Gutachten A 78.976/VIII-9-1213), geht hervor, dass Vertragsbedienstete keine gerichtspolizeilichen oder verwaltungspolizeilichen Aufträge ausführen...

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