12. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, insbesondere Artikel 1 abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005;

Aufgrund des am 10. Oktober 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Oktober 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung kraft Artikel 1 § 3 des vorgenannten Dekrets vom 11. März 2004 dazu ermächtigt ist, das Dekret anzupassen, um dessen Ubereinstimmung mit den kraft der in Artikel 87 bis 89 des EG-Vertrags vorgesehenen Bestimmungen verabschiedeten gemeinschaftlichen Regeln zu sichern;

Aufgrund des am 1. Dezember 2008 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 45.497/2;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, wird folgendermassen abgeändert:

  1. In § 1 abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005, wird der Wortlaut "des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an Klein- und Mittelunternehmen; nachstehend werden diese Bestimmungen als Anhang I zur Verordnung (EG)...

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