14. FEBRUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen von Artikel 5, 2. Absatz des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Regelung der Auswirkungen in Sachen Personal der Gründung der beiden Aktiengesellschaften öffentlichen Rechts, denen die innerhalb der Flughäfen Lüttich und Charleroi durchzuführenden Sicherheitsaufgaben übertragen werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. April 1995 über die Verwaltung der psychiatrischen Kliniken in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch das Dekret vom 13. März 2003;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen;

Aufgrund des am 28. November 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 29. November 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 28. November 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 27. November 2007 aufgestellten Protokolls Nr. 493 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 8. Januar 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, 1. Absatz, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Aufgrund der am 27. Oktober 2007 zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und den Vertretern der Behörde stattgefundenen Vereinbarung, insbesondere bezüglich der Wiederbeschäftigungszulage;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Wiederbeschäftigungsentschädigung im Sinne von Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. November 2007 zur Regelung der Auswirkungen in Sachen Personal der Gründung der beiden Aktiengesellschaften öffentlichen Rechts, denen die...

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