19. DEZEMBER 2008. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 22. April 1993 über den Abschussplan für die Jagd auf Hirsch für die Jagdsaison 2008-2009

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 1quater, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 22. April 1993 über den Abschussplan für die Jagd auf Hirsch;

Aufgrund des am 12. Dezember 2008 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur wallon de la Chasse » (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Durchführungsquote des minimalen Abschussplans für Kahlwild am 1. Dezember 2008 in mehreren weidmännischen Räten unter 75% liegt, obwohl das Erreichen dieser Quote bei der Erteilung des Abschussplans ausdrücklich verlangt wurde;

In der Erwägung, dass diese Situation darauf schliessen lässt, dass ernsthafte Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abschussplans 2008 für Kahlwild auftreten werden;

In der Erwägung, dass die Nicht-Umsetzung des Abschussplans für den Hirsch die Problematik des Gleichgewichts zwischen den Hirschbeständen und ihrem Lebensraum aufrecht erhalten oder noch verstärken könnte, was zu einem bedeutenden Ungleichgewicht zwischen Fauna und Flora führen kann, das wiederum unkontrollierbare Schäden an Landwirtschaft und Forstwirtschaft mit sich bringen kann, was sogar dazu führen kann, dass die Zertifizierung der Wälder gefährdet wird;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Beschliesst :

Artikel 1 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 22. April 1993 über den Abschussplan für die Jagd auf Hirsch eingefügt:

Art. 7bis - Falls bis zum 30. November 2008 nicht wenigstens 75% der einem weidmännischen Rat durch den Abschussplan auferlegten Mindestquote für Kahlwild erreicht worden ist, dürfen die Jagdberechtigten, die im betroffenen Sektor Mitglieder dieses weidmännischen Rats sind, auf ihrem jeweiligen Gebiet Kahlwild bis zu der für das betroffene Sektor durch den Abschussplan genehmigten Höchstquote schiessen, selbst wenn sie am 30. November 2008 die Schussmöglichkeiten, die ihnen durch ihren weidmännischen Rat gewährt wurden, schon aufgebraucht haben.

Falls die vorerwähnten Jagdberechtigten keine Ringe von ihrem...

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