9. MÄRZ 2023. - Dekret über Abfälle, Stoffkreislaufwirtschaft und öffentliche Sauberkeit (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es::

TITEL I - GRUNDLAGEN, KONZEPTE UND GRUNDSÄTZE

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Durch dieses Dekret wird Folgendes teilweise umgesetzt:

  1. die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  2. die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  3. die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  4. die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  5. die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie über Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  6. die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) (Neufassung), in ihrer zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung;

  7. die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

    Abschnitt 2 - Gegenstand und Anwendungsbereich

    Art. 2 - Dieses Dekret und dessen Durchführungsmaßnahmen dienen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Vermeidung oder Verringerung der Abfallerzeugung und der schädlichen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung sowie durch eine Verringerung der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und eine Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, die für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wallonischen Region und der Europäischen Union entscheidend sind.

    Art. 3 - Vom Anwendungsbereich dieses Dekrets ausgeschlossen sind:

  8. in die Atmosphäre abgegebene Abgase;

  9. Kohlendioxid, das im Hinblick auf seine geologische Speicherung abgeschieden und transportiert wird und tatsächlich in geologischen Formationen gemäß dem Dekret vom 10. Juli 2013 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid gespeichert wurde oder durch Artikel 2, Absatz 2 dieses Dekrets von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen wird;

  10. die Böden (vor Ort), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und Gebäude, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind;

  11. die Abwässer, die den verordnungsrechtlichen und Dekretsabschnitten des zweiten Buchs des Umweltgesetzbuchs, das das Wassergesetzbuch enthält, unterliegen, unter Ausschluss der Abfallsammlung durch eine Anlage oder eine eingestufte Anlage und des Transports von Schlämmen, wie sie im Artikel D.2, 54°, 4. Spiegelstrich des besagten zweiten Buchs festgelegt sind, durch ein Fahrzeug;

  12. andere radioaktive Abfälle als die freigegeben Abfälle im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem föderalen Staat und den Regionen vom 17. Oktober 2002 über die Bewirtschaftung der freigegebenen Abfälle;

  13. Leichen, mit Ausnahme von Tierkadavern;

  14. die Stoffe, die im Sinne des Artikels 3, Abs. 2, Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates als Rohstoffe für Tierfutter genutzt werden und die nicht aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder keine tierischen Nebenprodukte enthalten.

    Art. 4 - Dieses Dekret und dessen Durchführungsmaßnahmen gelten vorbehaltlich des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 bezüglich der Vermeidung und der Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle und gegebenenfalls der auf interregionaler Ebene getroffenen Durchführungsmaßnahmen.

    Abschnitt 3 - Begriffsbestimmungen

    Art. 5 - § 1. Für die Anwendung dieses Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  15. "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Inhaber entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

  16. "gefährlicher Abfall": alle Abfälle, die eine oder mehrere der in Anhang 1 aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen;

  17. "nicht gefährlicher Abfall": alle Abfälle, die nicht von 2° erfasst werden;

  18. "Abfallerzeuger": alle Personen, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornehmen, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

  19. "Abfallinhaber": der Erzeuger von Abfällen oder die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat;

  20. "Sammler": jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Organisation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), das die Abfälle gewerbsmäßig einsammelt;

  21. "Transporteur von Abfällen": jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Organisation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), das die Abfälle gewerbsmäßig befördert;

  22. "Händler von Abfällen": jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Organisation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), das die Abfälle auf eigene Rechnung erwirbt und weiterveräußert, einschließlich des Händlers, der die Sachherrschaft über die Abfälle nicht erlangt;

  23. "Makler von Abfällen": jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Organisation mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), das die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen für Rechnung Dritter organisiert, einschließlich des Maklers, der die Sachherrschaft über die Abfälle nicht erlangt;

  24. "Abfallbewirtschaftung": die Sammlung, die Beförderung, die Zwischenlagerung, die Vorbehandlung, die Verwertung (einschließlich der Mischung und der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Überwachung, der Wiederinstandsetzung und der Sanierung der Deponien für Abfälle aus Zwischenlagerungs-, Vorbehandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen nach ihrer Schließung und insbesondere der Tätigkeiten, die von Händlern oder Maklern durchgeführt werden;

  25. "Sammlung": das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck des Transports zu einer Zwischenlagerungs-, Vorbehandlungs- oder Behandlungsanlage für Abfälle;

  26. "getrennte Sammlung": die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern;

  27. "Transport": Laden, Transport und Entladen der Abfälle;

  28. "Zwischenlagerung": jedes Verfahren der Lagerung von Abfällen vor Vorbehandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, mit Ausnahme von vorübergehenden Lagerungen vor der Abholung am Ort der Entstehung der Abfälle;

  29. "Vermeidung": jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist und die Folgendes verringern:

    die Abfallmenge, unter anderem über die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;

    die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder

    den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen

  30. "Wiederverwendung": jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

  31. "Vorbehandlung": jede Vorbereitung, die einem nachfolgenden Verfahren zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen vorausgeht und aus einem physikalischen, chemischen, thermischen oder biologischen Prozess besteht, einschließlich der Mischung oder der Sortierung (gegebenenfalls durch Sichtkontrolle), durch den die Eigenschaften oder Merkmale von Abfällen identifiziert oder verändert werden, sodass ihr Volumen oder ihre Gefährlichkeit oder Umweltschädlichkeit verringert, ihre Handhabung erleichtert, ihre Verwertung gefördert oder ihre Beseitigung ermöglicht wird;

  32. "Behandlung": jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

  33. "Vorbereitung zur Wiederverwendung": jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder verwendet werden können;

  34. "Verwertung": jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen;

  35. "stoffliche Verwertung": jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind; zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung;

  36. "Recycling": jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT