9. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Wiederaufnahme der technischen Kontrolle und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. März 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen technische Kontrolle und des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 2020 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Wiederaufnahme der technischen Kontrolle und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. März 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen technische Kontrolle

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und vom 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Wiederaufnahme der technischen Kontrolle und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. März 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen technische Kontrolle;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 2020 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Wiederaufnahme der technischen Kontrolle und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. März 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen technische Kontrolle;

Aufgrund der am 18. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufstellten Berichts vom 6. Dezember 2022;

Aufgrund des am 18. Januar 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 72.789/4;

In der Erwägung, dass im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise die Verpflichtung zur Terminvereinbarung für die Vorführung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eingeführt wurde;

In der Erwägung, dass dieses System mehrere Vorteile aufgewiesen hat, darunter insbesondere die Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und die Optimierung der Durchlaufkapazität der technischen Prüfstellen, so dass es gerechtfertigt erscheint, dieses System dauerhaft beizubehalten;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. November 2022 über die technische Kontrolle von zwei- oder...

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