9. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23 § 1 Ziffer 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 13. Dezember 2022;

Aufgrund der am 14. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 21. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 22. Dezember 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2018 zur Abänderung verschiedener Erlasse betreffend den Fahrunterricht und die Prüfungen in Bezug auf die Kenntnis und die Tauglichkeit, die für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 63 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2018 zur Abänderung verschiedener Erlasse betreffend den Fahrunterricht und die Prüfungen in Bezug auf die Kenntnis und die Tauglichkeit, die für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 1 werden die Absätze 3 bis 8 durch Folgendes ersetzt:

    "Die in Absatz 1 genannten Beträge sind an den Verbraucherpreisindex gebunden, der am 30. Oktober 2021 erreicht wird.

    Diese Beträge werden jährlich am 1. Januar eines jeden Jahres an den Betrag des am 30. Oktober des Vorjahres erreichten Verbraucherpreisindexes...

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