9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2020 über die Registrierung von Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE

9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass über die Registrierung von Willenserklärungen bezüglich der Entnahme menschlichen Körpermaterials, einschließlich Organe, nach dem Tod

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, des Artikels 10 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 21. März 2018, und des Artikels 10 § 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, des Artikels 12 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und durch das Gesetz vom 19. März 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen und des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, der Artikel 21 Nr. 3 und 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1986 zur Regelung der Art und Weise, wie der Spender oder die in Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen erwähnten Personen ihren Willen äußern können;

Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. September 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.443/1/V des Staatsrates vom 29. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - In vorliegendem Erlass wird die Registrierung von Erklärungen zur Ablehnung beziehungsweise ausdrücklichen Einwilligung in Bezug auf die Entnahme von Körpermaterial nach dem Tod geregelt. Sofern die Registrierung im Rahmen vorliegenden Erlasses über gemeinsame Mittel erfolgt, handeln der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte gemeinsam als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

KAPITEL 2 - Willenserklärung bezüglich der Entnahme von Organen nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken

Art. 2 - § 1 - Jede Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist und imstande ist, ihren Willen zu äußern, kann sich entweder an die Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes oder an einen zugelassenen Hausarzt, zu dem sie eine therapeutische Beziehung unterhält, wenden, um eine Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung zur Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken registrieren zu lassen. Diese ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Erklärung erfüllt die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegten Modalitäten.

§ 2 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt, an den der in § 1 vorgesehene Registrierungsantrag gerichtet wird, überprüft die Identität des Erklärenden und teilt ihm alle verfügbaren Informationen mit, damit der Erklärende seinen Willen bezüglich der Organentnahme nach dem Tod zu therapeutischen Zwecken äußern kann.

§ 3 - Nachdem der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt sich anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet, identifiziert oder authentisiert hat, registriert er die in § 1 erwähnte Erklärung zur Ablehnung oder ausdrücklichen Einwilligung elektronisch und in einheitlicher Form. Unbeschadet des Artikels 1 werden die Daten der Erklärung in einer Datenbank registriert, für die der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 der Verantwortliche ist.

§ 4 - Der Standesbeamte beziehungsweise der Hausarzt stellt den in § 1 erwähnten Personen eine Empfangsbestätigung auf Papier oder auf elektronischem Wege aus, die die Daten enthält, die zum Zeitpunkt der Bekundung der Ablehnung oder der ausdrücklichen Einwilligung registriert werden, sowie die Identität des Verantwortlichen, das Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitungszwecke, das Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts und die Empfänger dieser Daten. In der Empfangsbestätigung ist auch die Rechtsgrundlage der Registrierung vermerkt, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Die schriftliche Erklärung, die als Grundlage für die Registrierung gedient hat, wird dem Erklärenden ausgehändigt.

Art. 3 - § 1 - Nach der Identifizierung und Authentisierung anhand des elektronischen Personalausweises oder eines Verfahrens, das eine gleiche Sicherheit gewährleistet...

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