9. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, zur Reorganisation der Vorschriften über medizinische und veterinärmedizinische Expositionen und in Bezug auf den medizinischen Prüfungsausschuss - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, zur Reorganisation der Vorschriften über medizinische und veterinärmedizinische Expositionen und in Bezug auf den medizinischen Prüfungsausschuss.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, zur Reorganisation der Vorschriften über medizinische und veterinärmedizinische Expositionen und in Bezug auf den medizinischen Prüfungsausschuss

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, zur Reorganisation der Vorschriften über medizinische und veterinärmedizinische Expositionen und in Bezug auf den medizinischen Prüfungsausschuss zur Unterschrift vorzulegen.

    Der Erlassentwurf ist den zuständigen Begutachtungsinstanzen zur Begutachtung vorgelegt worden.

    Der Staatsrat hat am 16. Oktober 2019 das Gutachten Nr. 66.685/3 auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben.

    Der Text des Erlasses ist auf der Grundlage der Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

    Allen Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Bestimmung des Begriffs "veterinärmedizinische Exposition" beziehen. Bei veterinärmedizinischen Expositionen werden in erster Linie Tiere Strahlenexpositionen ausgesetzt. Wenn Begleiter während Expositionen eingreifen, können sie ebenfalls ionisierender Strahlung ausgesetzt werden. Daher werden Expositionen von Begleitern in der Bestimmung des Begriffs "veterinärmedizinische Exposition" erwähnt, da Expositionen von Begleitern bei Rechtfertigungen und Optimierungsprozessen ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Ist eine Schwangerschaft bekannt, ist es unter keinen Umständen gerechtfertigt, ungeborene Kinder von Begleiterinnen veterinärmedizinischen Expositionen auszusetzen. Aus diesem Grund schließt die Bestimmung des Begriffs "veterinärmedizinische Exposition" ein ungeborenes Kind im Fall einer bekannten Schwangerschaft nicht ein.

  2. Einleitung

    Gleichzeitig mit vorliegendem Königlichen Erlass werden zwei weitere Königliche Erlasse veröffentlicht, nämlich der Erlass über medizinische Expositionen und der Erlass über veterinärmedizinische Expositionen. Diese Erlasse werden de facto eingeführt, um das bestehende Kapitel VI "Human- und veterinärmedizinische Anwendungen von ionisierenden Strahlungen" des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (nachstehend "AOSIS") zu ersetzen.

    Die Einführung dieser beiden Erlasse erfordert neben der Streichung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf human- und veterinärmedizinische Anwendung ionisierender Strahlung in der AOSIS eine Reihe weiterer Abänderungen, um diese Erlasse mit der AOSIS in Einklang zu bringen.

    Diese Abänderungen der AOSIS werden in vorliegendem Erlass behandelt.

    Darüber hinaus werden Zusammensetzung, Aufgaben und Rolle des medizinischen Prüfungsausschusses auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses verdeutlicht und verstärkt.

  3. Allgemeine Erläuterungen

    Mit der Abänderung der AOSIS bezweckt vorliegender Erlass:

  4. die (Folgen der) Einführung des Erlasses über medizinische Expositionen und des Erlasses über veterinärmedizinische Expositionen mit den Bestimmungen der AOSIS in Einklang zu bringen,

  5. die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Rolle des medizinischen Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der beiden vorerwähnten Erlasse zu stärken und zu verdeutlichen.

    Da in der AOSIS verschiedene bestehende Begriffsbestimmungen ersetzt werden müssen beziehungsweise neue Begriffsbestimmungen, die auf der Richtlinie 2013/59/Euratom beruhen, eingefügt werden, muss vorliegender Erlass auch als eine teilweise Umsetzung dieser Richtlinie betrachtet werden.

  6. Spezifische Erläuterungen

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/59/Euratom müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass von Vorschriften zur (teilweisen) Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht entweder auf die Richtlinie selbst oder zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung dieser Vorschriften auf die Richtlinie verweisen. Da vorliegender Königlicher Erlass die Richtlinie 2013/59/Euratom teilweise umsetzt (siehe weiter oben), erfüllt Artikel 1 des vorliegenden Erlasses die in Artikel 106 der Richtlinie 2013/59/Euratom vorgesehene Pflicht.

    Artikel 2

    Durch diese Bestimmung werden in der AOSIS die bestehenden Begriffsbestimmungen für "Medizinphysik-Experte" und "interventionelle Radiologie" ersetzt, um sie besser mit den Bestimmungen des Erlasses über medizinische Expositionen und des Erlasses über veterinärmedizinische Expositionen und mit den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom in Einklang zu bringen. In der neuen Begriffsbestimmung für "interventionelle Radiologie" ist das Wort "und" in "Einbringung von Geräten in den Körper und deren Steuerung" wichtig für das richtige Verständnis. So wird beispielsweise der Einsatz von Fluoroskopie zur Bestimmung der Stelle, an der eine Nadel eingeführt werden soll, grundsätzlich nicht als interventionelle Radiologie angesehen werden.

    Darüber hinaus werden durch diese Bestimmung verschiedene neue auf der Richtlinie 2013/59/Euratom beruhende Begriffsbestimmungen in die AOSIS eingeführt. Es handelt sich um folgende Begriffsbestimmungen:

  7. Erlass über medizinische Expositionen: Diese Begriffsbestimmung wird infolge einer Bemerkung des Staatsrates eingefügt.

  8. Erlass über veterinärmedizinische Expositionen: Diese Begriffsbestimmung wird infolge einer Bemerkung des Staatsrates eingefügt.

  9. Schädigung des Einzelnen: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

  10. Qualitätskontrolle: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

  11. Qualitätssicherung: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

  12. Veterinärmedizinische Exposition: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

  13. Medizinische Exposition: In Belgien schließt der Begriff "medizinische Diagnose" die Zahnmedizin bereits ein, daher kann der Begriff "zahnmedizinisch" aus der belgischen Begriffsbestimmung für medizinische Exposition gestrichen werden.

    Der Begriff "Lebensqualität" ist hinzugefügt worden, weil bei Palliativbehandlungen nicht die Gesundheit, sondern die Lebensqualität von Patienten im Vordergrund steht.

    Im Falle einer bekannten Schwangerschaft wird die Exposition ungeborener Kinder von Patientinnen oder asymptomatischen Personen und von Personen, die bei der Unterstützung und Betreuung helfen, in die Begriffsbestimmung aufgenommen, da diese Exposition untrennbar mit der medizinischen Exposition der werdenden Mutter verbunden ist. Aufgrund dieser Ergänzung müssen auch Expositionen ungeborener Kinder gerechtfertigt sein und überweisende Personen oder anwendende Fachkräfte müssen vor der medizinischen Exposition erforderliche Optimierungsmaßnahmen treffen.

  14. Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen: Der Begriff wird durch die Wörter "anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen" ergänzt, um zu verdeutlichen, dass es nur um diese Art von Bildgebung geht.

    In Anlehnung an die Bestimmung des Begriffs "medizinische Exposition" wird die Begriffsbestimmung erweitert; bei dieser Art von Exposition gilt das Augenmerk nicht nur der Person, die sich der Exposition unterzieht, sondern auch ihren Betreuungs- und Begleitpersonen und, falls eine Schwangerschaft bekannt ist, dem ungeboren Kind dieser Person.

    In Kapitel 3 des Erlasses über medizinische Expositionen werden Anwendungsbereich und Anforderungen für diese Art von Tätigkeit festgelegt, wobei, wie in der Richtlinie 2013/59/Euratom gefordert, die einschlägigen Anforderungen für medizinische Expositionen auch für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen gelten.

  15. Berechtigte Person: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

  16. Anwendende Fachkraft: Diese Begriffsbestimmung bedarf keines Kommentars.

    Artikel 3

    Durch diese Bestimmung wird der AOSIS in Anlehnung an die bereits bestehende Verpflichtung, jede Änderung in der Bestellung des Leiters einer Einrichtung und des Leiters des Dienstes für physikalische Kontrolle zu melden, die Verpflichtung hinzugefügt, der FANK jede Änderung in der Bestellung des Leiters des Dienstes für Medizinphysik zu melden.

    Artikel 4 und 5

    Durch diese Bestimmungen werden die Artikel 29 und 30 der AOSIS durch Punkt 29.5...

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