8. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Begleitung der außergewöhnlichen Fahrzeuge

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit, Artikel 8, 14 bis 18, 24 bis 34, 36 bis 43, 44 Paragraf 1 Ziffer 9 und Artikel 59 Absatz 1;

Aufgrund des Berichts vom 8. März 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 27. Januar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. September 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 13. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 18. Juli 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund des Artikels 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. die Verwaltung: die Direktion der Regelung der Straßenverkehrssicherheit und der Straßenkontrollen der Abteilung Verkehrsregelung und -regulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen;

  2. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört;

  3. das Dekret vom 4. April 2019: das Dekret vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit;

  4. der Begleitbetrieb: jeder von der Verwaltung zugelassene Betrieb, dessen Ziel es ist, den außergewöhnlichen Transport zu begleiten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die Durchfahrt der Transporte zu erleichtern;

  5. der Begleiter: der Fahrer oder Beifahrer eines Begleitfahrzeugs gemäß Artikel 2 Ziffer 7 des Dekrets vom 4. April 2019;

  6. der befugte Bedienstete: der befugte Bedienstete gemäß Artikel 14 des Dekrets vom 4. April 2019;

  7. der Werktag: alle Wochentage, außer Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.

    KAPITEL 2 - Bedingungen für den Begleiter und den Begleitbetrieb des außergewöhnlichen Transports

    Abschnitt 1 - Der Begleiter des außergewöhnlichen Transports

    Unterabschnitt 1 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Begleiters

    Art. 2 - Der Begleitkandidat wird als Begleiter von außergewöhnlichen Transporten des Typs 1 zugelassen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

  8. eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 12 erwähnten Prüfung der theoretischen Kompetenz besitzen, die sich auf die in Anhang 1 erwähnten Fächer bezieht, oder eine gleichwertige Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt, wie in Artikel 10 erwähnt, ausgestellt wurde;

  9. nicht die Fahrerlaubnis verloren haben und nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Monat im letzten Jahr die Fahrerlaubnis für Treibfahrzeuge verloren haben;

  10. in den letzten drei Jahren nicht rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe oder einer anderen Strafe wegen folgender Handlungen oder Verstöße verurteilt worden sein:

    1. Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Tötung, vorsätzliche Körperverletzung;

    2. Verstöße nach den Artikeln 227, 280, 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches;

    3. gegen das Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können und seiner Durchführungserlasse;

    4. gegen das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und seiner Durchführungserlasse;

    5. gegen das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen;

  11. nicht durch eine Verwaltungsmaßnahme oder durch einen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss vom Recht, einen außergewöhnlichen Transport zu begleiten, suspendiert sein.

    Art. 3 - Ein Begleitkandidat wird als Begleiter von außergewöhnlichen Transporten des Typs 2 zugelassen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

  12. eine gültige Identifizierungskarte des Typs 1 besitzen;

  13. nicht die Fahrerlaubnis verloren haben und nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Monat im letzten Jahr die Fahrerlaubnis für Treibfahrzeuge verloren haben;

  14. in den letzten drei Jahren nicht rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe oder einer anderen Strafe wegen folgender Handlungen oder Verstöße verurteilt worden sein:

    1. Diebstahl, Hehlerei, Erpressung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, Tötung, vorsätzliche Körperverletzung;

    2. Verstöße nach den Artikeln 227, 280, 323, 324 und 324ter des Strafgesetzbuches;

    3. gegen das Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können und seiner Durchführungserlasse;

    4. gegen das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und seiner Durchführungserlasse;

    5. gegen das Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen;

  15. nicht durch eine Verwaltungsmaßnahme oder durch einen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss vom Recht, einen außergewöhnlichen Transport zu begleiten, suspendiert sein;

  16. ein Praktikum in einem zugelassenen Begleitbetrieb im Sinne von Artikel 16 Paragraf 1 absolvieren, das kumulativ:

    1. fünf Stunden Beobachtung in der Kabine des Fahrers des außergewöhnlichen Fahrzeugs während eines außergewöhnlichen Transports umfasst, der eine Begleitung von mindestens zwei Begleitfahrzeugen erfordert.

      Diese Beobachtung hat folgende Ziele:

      1. die Schwierigkeiten beim Führen eines außergewöhnlichen Transports zu erfassen, die verschiedenen Risiken wahrzunehmen, denen ein außergewöhnlicher Transport ausgesetzt ist;

      2. die verschiedenen vom Fahrer ausgeführten Manöver zu beobachten;

      3. die Blicktechnik des Fahrers unter Berücksichtigung der toten Winkel zu üben;

    2. zehn Stunden tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten als Begleiter während eines außergewöhnlichen Transports umfasst, der die Begleitung von mindestens zwei Begleitfahrzeugen unter der Aufsicht und an der Seite eines Begleitbetreuers erfordert;

    3. auf einer Gesamtstrecke von 100 Kilometern erfolgt, ausgenommen Autobahnen und Straßen, die in vier oder mehr Fahrstreifen unterteilt sind, von denen mindestens zwei für jede Fahrtrichtung vorgesehen sind, und auf denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als siebzig Kilometer pro Stunde beträgt, die Durchführung der Streckenerkundung für mindestens einen außergewöhnlichen Transport, der eine Begleitung von mindestens zwei Begleitfahrzeugen erfordert.

      Die Streckenerkundung umfasst:

      1. die Vorbereitung der Strecke;

      2. die Kontrolle auf Baustellen und Hindernisse;

      3. die Erkundung des Geländes mit Fotos und die Durchführung von Messungen;

      4. die Überprüfung der Antragsunterlagen;

      5. die Erstellung zusätzlicher Mitteilungen für den Fahrer und die Begleiter des Transports.

      Unterabschnitt 2 - Zulassungsverfahren

      Art. 4 - Um eine Zulassung zu erhalten, übermittelt der Begleitkandidat der Verwaltung auf elektronischem Wege einen Antrag auf eine Identifizierungskarte des Typs 1 oder Typs 2.

      Der Antrag des Begleitkandidaten enthält:

  17. seinen Namen und Vornamen;

  18. sein Geburtsdatum;

  19. seine Nationalregisternummer;

  20. seine Adresse;

  21. seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse.

    Der Begleitkandidat fügt seinem Antrag folgende Dokumente bei:

  22. ein Auszug aus dem Strafregister, Muster 1, der nicht älter als drei Monate ist, oder ein entsprechendes ausländisches Dokument;

  23. ein aktuelles Passfoto, auf dem das Gesicht vollständig sichtbar ist, auf neutralem Hintergrund, mit einer Breite von 35 mm und einer Höhe von 45 mm;

  24. eine Kopie des seit mindestens drei Jahren gültigen Führerscheins für eine oder mehrere der folgenden Kategorien: B, B+E, C, C+E, D, D+E, oder A, wenn es sich um einen Begleiter handelt, der ein Motorrad benutzt, wie in Artikel 2 Paragraf 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnt;

  25. eine Kopie der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung der theoretischen Kompetenz oder einer gleichwertigen Bescheinigung, die von der zuständigen Dienststelle der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt ausgestellt wurde, nur für den Antragsteller einer Identifizierungskarte des Typs 1;

  26. das Formular "Praktikumsablauf", das vom Praktikanten und vom Begleitbetreuer ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, nur für den Antragsteller einer Identifizierungskarte des Typs 2.

    Art. 5 - § 1. Die Verwaltung versendet innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Eingangs des Antrags und der Zahlung der Gebühr gemäß Artikel 8 Paragraf 1 auf elektronischem Wege eine Empfangsbestätigung und teilt dem Antragsteller mit demselben Schriftstück mit, ob sein Antrag vollständig oder unvollständig ist.

    Die Akte gilt als vollständig, wenn sie alle in Artikel 4 genannten Unterlagen und Informationen enthält. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, gilt der Antrag als vollständig.

    Wenn der Antragsteller nicht innerhalb von dreißig Werktagen ab dem Datum der Mitteilung über die Unvollständigkeit des Antrags eine vollständige Akte übermittelt, wird der Antrag ohne weitere Folge abgeschlossen.

    § 2...

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