8. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. September 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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8. SEPTEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Februar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 2. März 2021;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2021/01 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 16. Februar 2021;

Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 14. Juni 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser gesetzten Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Artikel 12 und 17 des...

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