8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz

Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 11, 18, 29, 30, 39 bis 54, 70, 71, 75 bis 87, 89, 90, 92 bis 112, 119 bis 131, 138 und 141 bis 143 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I)

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

    1. 2 - In Artikel 98 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998, werden die Wörter "der in Absatz 2 erwähnten Frist" durch die Wörter "der im Abordnungsbeschluss erwähnten Frist" ersetzt.

    2. 3 - In Artikel 160 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1 aufgehoben.

    3. 4 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2001, werden die Wörter "Artikel 186 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt.

    4. 5 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Die effektiven und die stellvertretenden Sozialrichter werden pro Bezirk ernannt.

    5. 6 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:

  2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Die effektiven und die stellvertretenden Handelsrichter werden pro Bezirk ernannt."

  3. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Artikel 287 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies Absatz 1" ersetzt.

    1. 7 - In Artikel 206 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Absätze 3 bis 5 aufgehoben.

    2. 8 - Artikel 216 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Um als effektiver oder stellvertretender Sozialgerichtsrat beim Arbeitsgerichtshof von Lüttich ernannt zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in französischer oder in deutscher Sprache besucht wurde. Der Sozialgerichtsrat darf nur in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Zeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, übereinstimmt.

      Er darf jedoch in Sachen tagen, für die die Sprachenregelung mit der Sprache des Studienzeugnisses oder Diploms, dessen Inhaber er ist, nicht übereinstimmt, unter der Bedingung, dass er eine mündliche Prüfung über die Kenntnis der anderen Sprache sowie eine schriftliche Prüfung über die passive Kenntnis dieser Sprache bestanden hat; beide Prüfungen werden vom König organisiert. Die Prüfungsausschüsse, vor denen die Prüfungen abgelegt werden, setzen sich zusammen aus einem Präsidenten, der unter den effektiven Mitgliedern des Appellationshofes, des Arbeitsgerichtshofes, der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalauditorats von Lüttich ausgewählt wird, und aus zwei effektiven Magistraten, die alle die Kenntnis der Sprache, die Gegenstand der Prüfung ist, nachgewiesen haben, sowie aus zwei Universitätsprofessoren für Sprachen.

      Der Ernennungserlass bestimmt die Sprachenregelung, der der Betreffende angehört."

    3. 9 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:

  4. In § 1 Absatz 3 und 5 werden die Wörter "in Artikel 319 Absatz 2" jedes Mal durch die Wörter "in Artikel 319 Absatz 1 zweiter Satz oder in Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.

  5. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "von der Generalversammlung" durch die Wörter "von der Generalversammlung oder der Korpsversammlung" ersetzt.

    1. 10 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

  6. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "je nach Fall" die Wörter "anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars" eingefügt.

  7. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "von der Generalversammlung" und den Wörtern ", was den Kassationshof betrifft," die Wörter "oder der Korpsversammlung" eingefügt.

  8. Paragraph 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Das Mandat des Korpschefs setzt dem Mandant des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel, des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel, des Abteilungspräsidenten, des Abteilungsprokurators, des Abteilungsauditors, des Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht jedoch ein Ende.

    Die Inhaber eines beigeordneten Mandats, deren Mandat ausgesetzt ist, können gegebenenfalls für die Dauer ihres Mandats als Korpschef in Überzahl ersetzt werden.

  9. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

    " § 5 - Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan oder zur Staatsanwaltschaft gehört, in die Funktion des Korpschefs führt zur gleichzeitigen Ernennung - gegebenenfalls in Überzahl - in diesem Rechtsprechungsorgan oder in dieser Staatsanwaltschaft, ohne dass Artikel 287sexies anwendbar wäre, mit Ausnahme des Föderalprokurators, der seine Ernennung behält, und des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der gegebenenfalls gleichzeitig entweder zum Friedensrichter in einem vom König bestimmten Kanton des Gerichtsbezirks oder zum Richter am Polizeigericht des Gerichtsbezirks ernannt wird.

    Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan oder zur Staatsanwaltschaft gehört, in das Mandat des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder des Prokurators des Königs führt gemäß Artikel 100 und unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ebenfalls zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge - gegebenenfalls in Überzahl - in den anderen Gerichten Erster Instanz oder Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs des Appellationshofbereiches.

    Absatz 2 ist auch anwendbar auf die Bestimmungen in den Handelsgerichten, in den Arbeitsgerichten und den Arbeitsauditoraten, die im Appellationshofbereich von Brüssel liegen.

    Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zum Rechtsprechungsorgan gehört, in das Mandat des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Eupen führt gemäß Artikel 100/1 auch zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge in Überzahl im Handelsgericht und im Arbeitsgericht von Eupen. Die Bestimmung eines Bewerbers, der nicht zur Staatsanwaltschaft gehört, in das Mandat des Prokurators des Königs von Eupen führt gemäß Artikel 156/1 auch zu einer Ernennung in subsidiärer Rangfolge in Überzahl im Arbeitsauditorat von Eupen.

    Der Inhaber des beigeordneten Mandats kann in seinem Herkunftsrechtsprechungsorgan ersetzt werden.

    Ist der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ein Friedensrichter, wird er in seinem Herkunftsfriedensgericht durch einen überzähligen Friedensrichter, der ebenfalls subsidiär ernannt ist, und unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ersetzt.

    Der ausscheidende Korpschef kann auf seinen Antrag hin vom König - nötigenfalls in Überzahl - erneut in das Amt ernannt werden, in dem er zuletzt vor seiner Bestimmung in die Funktion des Korpschef ernannt war. Gegebenenfalls nimmt er auch das beigeordnete Mandat wieder auf, in dem er zum Zeitpunkt als er aufgehört hat, es auszuüben, bestimmt war, sofern es sich nicht um ein in § 4 Absatz 3 erwähntes Mandat handelt.

    Ist binnen spätestens sechs Monaten vor Ablauf des Mandats oder - wenn dieses nicht erneuert wird - in dem Monat vor Ende des Mandats kein Antrag auf Wiederaufnahme an den König gerichtet worden, wird der Korpschef in dem Amt belassen, in dem er bei seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt war."

  10. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.

  11. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" und die Wörter "Artikel 319 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.

  12. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 319 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 319 Absatz 2 zweiter Satz" ersetzt.

  13. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 287" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.

    1. 11 - In Artikel 259septies desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "ein Richter am Jugendgericht" durch die Wörter "ein Richter am Familien- und Jugendgericht" ersetzt.

      (...)

    2. 18 - Artikel 430 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      In den Gerichtsbezirken, wo die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, werden die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Stellungnahmen in Form einer gemeinsamen Stellungnahme je nach Fall aller Rechtsanwaltschaften oder der Vertreter der Rechtsanwaltschaften des Gerichtsbezirks abgegeben.

      (...)

      KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin

    3. 29 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin werden zwischen Absatz 3 und 4 von Artikel 259sexies/1 des Gerichtsgesetzbuches zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      Die Bewerbungen für die Mandate des Richters am Disziplinargericht und des Gerichtsrats am Berufungsdisziplinargericht werden binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt an die...

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