8. JUNI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Februar 2022 bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse zur Energieerzeugung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen und zur Änderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 38 § 1;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 2 und 33quater;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Oktober 2020 über die Organisation des Wärmeenergiemarkts und über die Wärmenetze, Artikel 14 § 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere Artikel 2 und 30, die ihre dekretale Grundlage in den Artikeln 17 und 83 des Dekrets vom 11. März 1999 finden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Februar 2022 bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse zur Energieerzeugung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen und zur Änderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Berichts vom 18. Juli 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 29. März 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 73.232/4;

In Erwägung der Notifizierung SA.63176 vom 20. Mai 2021 über die wallonische Regelung für grüne Zertifikate;

In Erwägung der am 6. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme der "Fédération des biométhaniseurs agricoles";

In Erwägung der am 12. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme des wallonischen Landwirtschaftsverbands ("Fédération wallonne de l'agriculture");

In Erwägung der am 13. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme des bereichsübergreifenden Ausschusses für die Biomasse-Energie;

In Erwägung der am 13. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

In Erwägung der am 16. Januar 2023 abgegebenen Stellungnahme von "EDORA";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Februar 2022 bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse zur Energieerzeugung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen und zur Änderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms wird wie folgt abgeändert:

1° In Absatz 1 wird die zwischen den Ziffern 27 und 28 eingefügte Ziffer "30° " durch die Ziffer "27/1° " ersetzt;

2° Nach Ziffer 30 wird Folgendes eingefügt:

"31° Nachweis für Nachhaltigkeit: eine Erklärung eines Wirtschaftsteilnehmers, der über ein Zertifikat verfügt, das von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems ausgestellt wurde. Mit dem Nachhaltigkeitsnachweis wird die Konformität einer bestimmten Lieferung von Biomasse oder Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Februar 2022 bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse zur Energieerzeugung und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen und zur Änderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms bescheinigt;

32° Wirtschaftsteilnehmer: ein Erzeuger von Biomasse, ein Sammler von Abfällen und Rückständen, ein Betreiber von Anlagen, in denen Biomasse zu Zwischen- oder Endprodukten für die...

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