8. JULI 2021 - Dekret über stationsloses Bikesharing und zur Abänderung der Artikel 4 und 12 des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. befugter Bediensteter: unbeschadet der Befugnisse des Beamten der föderalen und der lokalen Polizei für die Anwendung der Bestimmungen vorliegenden Dekrets:

    1. der vom Gemeinderat zu diesem Zweck bestellte Gemeindebedienstete;

    2. der vom Gemeinderat zu diesem Zweck bestellte Bedienstete einer Interkommunale oder Projektvereinigung, deren Tätigkeiten oder Interessen mit der Benutzung und Verwaltung des Straßen- und Wegenetzes im Zusammenhang stehen;

    3. der Bezirkskommissar;

    4. der vom Gemeinderat auf Vorschlag des Provinzialrats zu diesem Zweck bestellte Provinzialbeamte;

    5. der Wegekommissar;

    6. der von der Regierung bestellte Bedienstete;

  2. sanktionierender Bediensteter: der Bedienstete, der vom Gemeinderat bestellt wird, um die kraft des vorliegenden Dekrets festgestellten Verstöße verwaltungsrechtlich zu verfolgen und zu ahnden;

  3. Straßenverkehrsordnung: der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

  4. Sammlung: die Zurverfügungstellung und die Rücknahme aus dem öffentlichen Raum von Bikesharing-Fahrzeugen;

  5. Bikesharing: die Dienstleistung, die darin besteht, mehreren Nutzern Bikesharing-Fahrzeuge für gelegentliche Fahrten zur Verfügung zu stellen, wobei das Bikesharing-Fahrzeug nach jeder Nutzung für einen anderen Nutzer abgestellt wird;

  6. stationsloses Bikesharing: eine Art von Bikesharing, bei der die Bikesharing-Fahrzeuge den Nutzern u.a. auf öffentlicher Straße zur Verfügung gestellt werden und die Mietzeit der Bikesharing-Fahrzeuge nicht ausschließlich auf den vorbehaltenen Parkplätzen beginnen und enden darf;

  7. grüner Strom: Strom nach Artikel 2 Ziffer 11 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  8. Lizenz für stationsloses Bikesharing: Lizenz im Sinne von Artikel 3, in dem den Betreibern erlaubt wird, einen Dienst für stationsloses Bikesharing anzubieten;

  9. Betreiber: Anbieter eines Dienstes für stationsloses Bikesharing;

  10. vorbehaltener Parkplatz: zum Abstellen von Bikesharing-Fahrzeugen bestimmte physische Einrichtung im öffentlichen Raum, die ausschließlich für die Bikesharing-Fahrzeuge eines oder mehrerer bestimmter spezifischer Betreiber vorbehalten ist;

  11. Bikesharing-Fahrzeug:

    1. ein Rad im Sinne von Artikel 2.15.1 der Straßenverkehrsordnung;

    2. ein Kleinkraftrad, d.h. ein zweirädriges Kleinkraftrad im Sinne von Artikel 2.17 der Straßenverkehrsordnung;

    3. ein Motorrad, d.h. ein zweirädriges Motorfahrzeug im Sinne von Artikel 2.18 der Straßenverkehrsordnung, ohne Beiwagen;

    4. die sonstigen Räder, Kleinkrafträder und Motorräder, die kraft der Straßenverkehrsordnung außerhalb der Fahrbahn geparkt werden dürfen;

  12. Elektrofahrzeug: Fahrzeug nach Artikel 2 Ziffer 27bis des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  13. Entfernung: die Tatsache, dass der befugte Bedienstete ein Bikesharing-Fahrzeug an einen Ort, in dem die Betriebsbedingungen eingehalten werden, verbringt;

  14. Beschlagnahme: die Tatsache, dass der befugte Bedienstete ein Bikesharing-Fahrzeug unzugänglich macht. Das Bikesharing-Fahrzeug wird dem Betreiber auf seinen Antrag hin zurückgegeben.

    KAPITEL II - Lizenz für stationsloses Bikesharing

    Art. 2 - Kein Betreiber darf ohne Lizenz einen Dienst für stationsloses Bikesharing auf dem Gebiet der Wallonischen Region organisieren.

    Die Regierung legt das Verfahren zur Einreichung, Prüfung, Gewährung und Erneuerung der Lizenzen fest.

    Art. 3 - § 1. Die Regierung legt die allgemeinen Bedingungen für die Erlangung einer Lizenz für stationsloses Bikesharing fest.

    Diese Bedingungen beziehen sich auf:

    1. die technischen Merkmale der Bikesharing-Fahrzeuge;

      die Verkehrssicherheit;

    2. die Förderung der Verkehrssicherheit;

    3. die Volksgesundheit und die Umwelt;

    4. den Einsatz von grünem Strom zum Laden der Bikesharing-Fahrzeuge, die ganz oder zum Teil durch einen Elektromotor angetrieben werden;

    5. den Einsatz eines Anteils Elektrofahrzeuge, wenn Kraftfahrzeuge vom Betreiber oder einem Dritten im Rahmen der Sammlung der Bikesharing-Fahrzeuge verwendet werden;

    6. die Einhaltung der sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und

    7. die Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmen;

    8. die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften;

    9. den Schutz des Privatlebens der Nutzer, d.h. die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch die Betreiber;

    10. die Verfügbarkeit und den Austausch der Geolokalisierungsdaten der Bikesharing-Fahrzeuge;

    11. die kostenlose und regelmäßige Übermittlung der aggregierten und anonymisierten Daten zur stationsfreien Nutzung der Bikesharing-Fahrzeuge an die Gemeinde und die Regierung;

    12. den Abschluss einer Versicherung, die die zivilrechtliche Haftung des Betreibers abdeckt;

    13. die sonstigen vom Betreiber abzuschließenden Versicherungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Ziffer 11 Buchstaben b), c) und d) genannten Bikesharing-Fahrzeuge;

    14. die Einrichtung einer reaktiven Kontaktstelle zwischen dem Betreiber und der Gemeinde;

    15. die sonstigen technischen Aspekte, die ein reibungsloses Funktionieren des stationslosen Bikesharing fördern;

    16. die Abwesenheit eines Motors oder eines Hilfsmotors im Bikesharing-Fahrzeug, der lokal oder direkt Schadstoffemissionen bzw. Emissionen von Treibhausgasen oder Feinstaub erzeugt.

      § 2. Die Regierung kann zwischen den verschiedenen Arten von Bikesharing-Fahrzeugen unterscheiden.

      Was die in § 1 Absatz 2 Buchstaben c), f), j), k) vorgesehenen Bedingungen betrifft, kann die Regierung zwischen den Betreibern unterscheiden. Grundlage für diese Unterscheidung ist das Kriterium der Umsatzschwelle auf Basis des Jahresabschlusses.

      Art. 4 - § 1. Die Regierung befindet über den Antrag auf Gewährung der Lizenz.

      Im Regierungsbeschluss zur Gewährung der Lizenz wird die Art der Bikesharing-Fahrzeuge, für die diese gewährt wird, näher bestimmt.

      § 2. Der Regierungsbeschluss zur Gewährung der Lizenz wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

      Art. 5 - § 1. Die Dauer einer Lizenz beträgt drei Jahre. Die Lizenz kann unbegrenzt oft für dieselbe Dauer erneuert werden.

      § 2. Der Betreiber kann auf seine Lizenz verzichten, indem er der Regierung per Einschreiben eine Kündigung notifiziert. Die Regierung legt die Zulässigkeitsbedingungen dieser Kündigung fest.

      Die betroffene Lizenz wird fünf Tage nach Notifizierung der Kündigung an die Regierung hinfällig.

      Die Hinfälligkeit der Lizenz wird von der Regierung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

      KAPITEL III - Betriebsbedingungen für stationsloses Bikesharing

      Art. 6 - Die...

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