8. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen

Die Ministerin für Natur,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Mai 2008 und vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen, Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Wenn örtliche, traditionelle, historische oder landwirtschaftliche Eigenschaften es erfordern, kann die Zusammensetzung einer lebenden Hecke oder eines linearen Niederwalds jedoch mit der Zustimmung der...

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