8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2020 über die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG;

    Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;

    Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

    Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Industrie" vom 4. März 2020;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Juli 2020;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates;

    In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Mobilität

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen,

  3. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen,

  4. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG,

  5. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG,

  6. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates,

  7. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie),

  8. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

  9. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger,

  10. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren Anwendungsbereich fallen:

    - Verordnung 167/2013/EU,

    - Richtlinie 2003/37/EG,

    - Verordnung 168/2013/EU,

    - Richtlinie 2002/24/EG,

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