7. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Unternehmen und Eigentümer des Forstsektors, die durch das Verbot des Verkehrs im Wald in dem von der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiet Schaden erlitten haben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014 abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021, Artikel 51;

Aufgrund der am 9. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 12. Juli 2021;

Aufgrund der am 13. September 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 159/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 15. Juli 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, Artikel 11 bis 14;

In Erwägung des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, abgeändert durch die Dekrete vom 23. Dezember 2013, 17. Dezember 2015, 21. Dezember 2016 und 16. Februar 2017;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen, dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region und der Wallonischen Kommission für Energie;

In Erwägung, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Holzunternehmen und der Eigentümer, die durch das Verbot des Verkehrs im Wald in dem von der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiet Schaden erlitten haben;

In Erwägung der Epidemie der Afrikanischen Schweinepest, die zwischen dem 13. September 2018, als der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen entdeckt wurde, und dem 20. November 2020, das Datum, an dem der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1741 der Kommission vom 20. November 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten zur Anerkennung des Status der Seuchenfreiheit des Königreichs Belgien für die Afrikanische Schweinepest erlassen wurde, in einem Teil des Gebiets der Wallonischen Region grassierte;

In der Erwägung, dass während dieses Zeitraums der Verkehr im Wald durch aufeinanderfolgende Ministerielle Erlasse des Ministers für Forstwesen und ländliche Angelegenheiten in dem von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Gebiet stark eingeschränkt und in einigen Fällen verboten wurde, insbesondere durch die Ministeriellen Erlasse vom 17. September 2018, 21. September 2018, 12. Oktober 2018, 14. November 2018, 15. Januar 2019, 13. März 2019, 4. April 2019, 27. Juni 2019, 11. September 2019, 1. Oktober 2019, 16. Januar 2020, 24. März 2020, 11. Mai 2020, 10. August 2020 und 24. November 2020;

In der Erwägung, dass der Umkreis des Seuchengebiets durch mehrere aufeinanderfolgende Erlasse der Wallonischen Regierung festgelegt wurde, insbesondere durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 14. September 2018, 12. Oktober 2018, 30. November 2018, 11. Januar 2019, 19. Februar 2019, 19. März 2019, 6. Juni 2019 und 16. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen; dass dieser Umkreis daher im Laufe der Zeit und mit der Entdeckung verseuchter Wildschweine erweitert wurde;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung dieses radikalen Verbots des Verkehrs im Wald sich insofern positiv ausgewirkt hat, als es in Verbindung mit anderen Maßnahmen dazu beigetragen hat, die Krankheit wirksam zu bekämpfen und sie auf wallonischer Ebene auszurotten;

In der Erwägung, dass diese Maßnahme jedoch zur Folge hat, dass die in dem betroffenen Gebiet tätigen Unternehmen und Eigentümer des Forstsektors aufgrund der vollständigen oder teilweisen Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit im Laufe der Zeit Einkommensverluste erlitten haben;

In der Erwägung, dass im Rahmen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Holzunternehmen und der Eigentümer, die durch das Verbot des Verkehrs im Wald in dem von der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiet Schaden erlitten haben, bestimmten Beteiligten des Forstsektors bereits eine erste Beihilfe gewährt wurde;

In der Erwägung, dass die Gewährung dieser ersten Beihilfe auch dadurch gerechtfertigt war, dass das betroffene Gebiet neben der Afrikanischen Schweinepest und den von der Wallonischen Region ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen Schauplatz einer weiteren Krise war, nämlich der massiven Ausbreitung eines Schadinsekts der Nadelbäume: des Borkenkäfers (Ips typographus);

In der Erwägung, dass die Unternehmen und Eigentümer somit doppelt betroffen sind;

In der Erwägung, dass nach dem Beschluss der Europäischen Kommission, den Status der Seuchenfreiheit für die Afrikanische Schweinepest wiederherzustellen, festgestellt wurde, dass die Bewältigung der Krise der Afrikanischen Schweinepest zu größeren wirtschaftlichen Verlusten geführt hat, als sie bisher durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 abgedeckt sind;

In der Erwägung, dass diese wirtschaftlichen Verluste im Wesentlichen zu einem Einkommensverlust für den gesamten Forstsektor in dem betroffenen Gebiet führen;

In der Erwägung, dass zur Abfederung dieser Verluste mehrere Unterstützungsmaßnahmen in Form von Beihilfen vorgesehen sind, die mit dem vorliegenden Erlass umgesetzt werden;

In Erwägung der Feststellung, dass die Holzlose, die von öffentlichen und privaten Eigentümern während der Dauer des durch die verschiedenen nacheinander verabschiedeten vorerwähnten Ministeriellen Erlasse verhängten Verbots des Verkehrs im Wald verkauft wurden, in Bezug auf ihren Marktwert benachteiligt wurden, da die Kosten für die Stilllegung der forstwirtschaftlichen Maschinen und deren Maschinenführer zur Durchführung des von der Wallonischen Region angeordneten Desinfektionsverfahrens in Rechnung gestellt wurden;

In der Erwägung, dass sich das Desinfektionsverfahren somit auf die angebotenen Preise ausgewirkt hat;

In der Erwägung, dass eine erste Beihilfe darin besteht, die privaten und öffentlichen Eigentümer zu unterstützen, insofern sie durch die von den Holzunternehmen auferlegten Kosten für die Stilllegung der forstwirtschaftlichen Maschinen und deren Maschinenführer benachteiligt wurden;

In der Erwägung, dass ein Pauschalbetrag als Unterstützung zur Deckung des entstandenen Schadens gewährt wird;

In der Erwägung, dass dieser Betrag vom "Office économique wallon du Bois" (Wallonisches Wirtschaftsamt für Holz) auf 300,00 EUR pro Desinfektion geschätzt wurde, die von dem von der Wallonischen Region zu diesem Zweck beauftragten Dienstleister während der Zeit der Afrikanischen Schweinepest in dem Seuchengebiet durchgeführt wurde;

In der Erwägung, dass in Anbetracht des durch die nacheinander verabschiedeten vorerwähnten Ministeriellen Erlasse verhängten Verbots des Verkehrs im Wald, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in den Wäldern des Seuchengebiets wirksam zu bekämpfen, festgestellt wurde, dass die Anpflanzungen, die in dem Seuchengebiet vorgenommen werden sollten, unterbrochen wurden, nicht vorgenommen werden konnten, nicht unterhalten werden konnten oder von den öffentlichen und...

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