7. OKTOBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abweichung von den Vollmachtserteilungen für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit den als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen und schweren Regenfällen vom 14. Juli bis 16. Juli 2021 sowie am 24. Juli 2021

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 87;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund der am 24. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 7. Oktober 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. Oktober 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der Folgen der im Juli aufgetretenen und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen die Fristen in Sachen öffentliche Aufträge zu kürzen sind, um die verursachten Schäden schnell beheben zu können und den Geschädigten zur Hilfe zu kommen;

In der Erwägung, dass die zur Reduzierung dieser Fristen gewählte Option darin besteht, zeitweilig von den geltenden Vollmachtserteilungen abzuweichen und in diesem Rahmen die Beträge, bis zu welchen die Direktoren, Generalinspektoren, Generaldirektoren, Generalsekretäre und Minister Beschlüsse in Sachen öffentliche Aufträge fassen dürfen, zu erhöhen;

In der Erwägung, dass angesichts des Ausmaßes der in Erwägung gezogenen Abweichung deren Anwendungsbereich klar umrissen wird, und zwar sowohl ratione materiae, indem sie auf im Rahmen von öffentlichen Aufträgen, die darauf abzielen, auf die durch die oben genannten Naturkatastrophen entstandenen Schwierigkeiten zu reagieren, gefasste Beschlüsse beschränkt wird, als auch ratione temporis, indem sie auf die zur Erfüllung dieses Ziels unbedingt notwendige Dauer begrenzt wird;

In der Erwägung, dass angesichts der Dringlichkeit der Lage das Inkrafttreten des Textes am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen werden sollte;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die öffentlichen Aufträge in Bezug auf die Bewältigung der Folgen der Überschwemmungen und schweren Regenfälle, die sich vom 14. bis zum 16. Juli 2021 sowie am 24. Juli 2021 ereignet haben und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt sind.

Art. 2 - In Abweichung vom Anhang zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019...

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