7 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal portant des dispositions diverses en matière d'inscription des ressortissants étrangers dans les registres et visant à enregistrer les informations relatives aux reconnaissances frauduleuses et à compléter les informations relatives aux mariages et aux cohabitations légales de complaisance. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 octobre 2022 portant des dispositions diverses en matière d'inscription des ressortissants étrangers dans les registres et visant à enregistrer les informations relatives aux reconnaissances frauduleuses et à compléter les informations relatives aux mariages et aux cohabitations légales de complaisance (Moniteur belge du 3 février 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Eintragung ausländischer Staatsangehöriger in die Register und im Hinblick auf die Registrierung der Informationen über missbräuchliche Anerkennungen und die Ergänzung der Informationen über Scheinehen und vorgetäuschtes gesetzliches Zusammenwohnen
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
I. ALLGEMEINER KOMMENTAR
1. EINTRAGUNG VON AMTS WEGEN VON UNIONSBÜRGERN INS WARTEREGISTER
Seit dem 1. Juni 2008 werden nicht mehr nur Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihre Familienmitglieder ins Warteregister eingetragen.
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern lautet nämlich wie folgt: "Ein Unionsbürger, der bei der Gemeinde eine in Artikel 42 § 2 des Gesetzes erwähnte Eintragungserklärung beantragt, wird sofort ohne vorherige Überprüfung des Wohnortes von der Gemeinde an der angegebenen Adresse ins Warteregister eingetragen in Erwartung dieser Überprüfung des Wohnortes."
Die in Artikel 42 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Eintragungserklärung entspricht der im Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 erwähnten Anmeldebescheinigung. Diese unglückliche terminologische Abweichung besteht nur in den französischen und nicht in den niederländischen Texten. Da durch vorliegenden Entwurf der Königliche Erlass vom 8. Oktober 1981 abgeändert wird, haben wir es vorgezogen, die in diesem Königlichen Erlass verwendete Terminologie zu verwenden und nicht die des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.
Viele Unionsbürger, vor allem in den Grenzgemeinden, versäumen es jedoch oder weigern sich sogar, bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes vorstellig zu werden.
Daher sollte vorgesehen werden, dass Unionsbürger, die es versäumen oder sich weigern, der Gemeinde ihres Hauptwohnortes ihre Anwesenheit zu melden, von Amts wegen ins Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen werden können.
Da das Nationalregister der natürlichen Personen die Grundlage für die Verwaltungstätigkeit aller Behörden und Einrichtungen auf den verschiedenen Befugnisebenen bildet, ermöglicht diese Eintragung von Amts wegen diesen Behörden und Einrichtungen, hinsichtlich dieser Unionsbürger die Maßnahmen zu ergreifen, die aufgrund der in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Die Gemeindeverwaltung, die eine solche Eintragung von Amts wegen vorgenommen hat, muss den betreffenden Unionsbürger davon in Kenntnis setzen. Bei dieser Gelegenheit erinnert die Gemeindeverwaltung ihn an seine Migrationspflichten.
Wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens in seiner Stellungnahme Nr. 50/2015 vom 16. Dezember 2015 verdeutlicht hat, können die Betreffenden diese Vermutung widerlegen, indem sie nachweisen, dass sie nicht tatsächlich auf dem Staatsgebiet des Königreichs wohnen.
Ist das Gemeindekollegium der Ansicht, dass es auf seinen Beschluss zur Eintragung von Amts wegen zurückkommen muss, oder ist der Minister oder sein Beauftragter nach Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf diese Eintragung der Ansicht, dass der Beschluss des Gemeindekollegiums nicht angemessen ist, annulliert das Gemeindekollegium diese Eintragung oder aktualisiert es die diesbezüglichen Informationen.
Der Betreffende kann auch beim Minister des Innern, der gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente für die Entscheidung über Rechtsstreite in Sachen Wohnort zuständig ist, Beschwerde einreichen. Er kann auch gegen den Beschluss zur Eintragung von Amts wegen beim Staatsrat Beschwerde einreichen.
Um jedoch zwischen Unionsbürgern, die die Regeln einhalten, und Unionsbürgern, die sich nicht zwecks Eintragung melden, zu unterscheiden, sollten Letztere ins Warteregister und nicht ins Fremdenregister eingetragen werden.
Diesbezüglich lautet Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente wie folgt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorschreiben, dass andere ausländische Staatsangehörige, die in unsicherer administrativer Lage in Belgien wohnen und deshalb nicht in die Bevölkerungsregister eingetragen werden dürfen oder dort eingetragen bleiben dürfen, ins Warteregister einzutragen sind."
Sie werden nur ins Fremdenregister eingetragen, sofern sie die Bestimmungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern einhalten (Einreichung eines Antrags auf Anmeldebescheinigung - "Anlage 19").
Solange Unionsbürger keinen solchen Antrag einreichen, können sie nicht als Personen mit legalem Aufenthalt von mehr als drei Monaten auf dem Staatsgebiet des Königreichs angesehen werden. Denn obwohl Unionsbürger über ein Aufenthaltsrecht verfügen, das sie unmittelbar aus den Verträgen der Union ableiten, ist dieser Aufenthalt an Bedingungen gebunden; Anlage 19 ermöglicht es gerade dem Ausländeramt, diese Bedingungen zu überprüfen, was hier nicht der Fall ist.
Diese Eintragung von Amts wegen ist keineswegs eine "Sanktion", sondern hat lediglich zum Ziel, eine Gleichbehandlung aller Unionsbürger, die sich länger als drei Monate auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten, wiederherzustellen.
2. STREICHUNG DER IM WARTEREGISTER EINGETRAGENEN UNIONSBÜRGER
Wie bereits weiter oben erwähnt, werden nicht mehr nur Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihre Familienmitglieder ins Warteregister eingetragen.
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern lautet wie folgt: "Ein Unionsbürger, der bei der Gemeinde eine in Artikel 42 § 2 des Gesetzes erwähnte Eintragungserklärung beantragt, wird sofort ohne vorherige Überprüfung des Wohnortes von der Gemeinde an der angegebenen Adresse ins Warteregister eingetragen in Erwartung dieser Überprüfung des Wohnortes."
Fällt die Überprüfung des Wohnortes positiv aus, werden die Bürger der Europäischen Union ins Fremdenregister eingetragen.
Fällt diese Überprüfung jedoch negativ aus und ist es nicht möglich, ihren tatsächlichen Hauptwohnort ausfindig zu machen, gibt es keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die es der Gemeinde erlauben, sie aus dem Warteregister zu streichen.
Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister betrifft nämlich nur die in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister eingetragenen Personen, mit Ausnahme der im Warteregister eingetragenen Personen.
Darüber hinaus bezieht sich Artikel 1bis des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente ausdrücklich und ausschließlich auf die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erwähnten Ausländer, das heißt Ausländer, die einen Antrag auf internationalen Schutz einreichen und nicht in einer anderen Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind.
Da der Hauptwohnort ein Grundbegriff in der Verwaltung der Register ist, sollte es möglich sein, Unionsbürger, deren Wohnort nicht ausfindig gemacht werden kann, von Amts wegen aus dem Warteregister zu streichen.
Gleiches gilt, wenn Unionsbürger das Staatsgebiet des Königreichs verlassen oder vor ihrer Eintragung in die Bevölkerungsregister sterben.
Es geht um die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die in den Registern registriert werden, die die Grundlage für die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden sowie aller Behörden und Einrichtungen auf den verschiedenen Befugnisebenen bilden. Der Grundsatz der Richtigkeit der Daten ist nämlich ein "Grundprinzip" des Schutzes personenbezogener Daten [Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Datenschutz-Grundverordnung].
Ziel des vorliegenden Erlasses ist demnach, der Gemeinde des gemeldeten Wohnortes die Möglichkeit zu geben, solche Streichungen von Amts wegen vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Vereinfachung und Koordinierung werden diese Bestimmungen in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 eingefügt, der der wichtigste Ausführungserlass des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist.
3. REGISTRIERUNG DES FOTOS VON ASYLSUCHENDEN IM WARTEREGISTER
Reicht ein Ausländer beim Ausländeramt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, werden nicht nur seine Fingerabdrücke, sondern auch ein Foto seines Gesichts erfasst, insbesondere um ihn zu identifizieren und den diesbezüglich geltenden europäischen Bestimmungen nachzukommen: [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und...
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