7 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2019 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 25 november 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 7, 10, 24, 31, 35, 46 und 56 über die Mehrwertsteuer

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer abzuändern, was Rechnungsstellungsvorschriften im Rahmen der Sharing Economy und in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige betrifft. Mit dem Entwurf werden ferner derselbe Königliche Erlass und der Königliche Erlass Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Pflichten des Konkursverwalters abgeändert. Mit dem Entwurf wird ebenfalls der Königliche Erlass Nr. 7 vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhr von Gütern für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf das Verfahren der passiven Veredelung abgeändert und der Königliche Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer wird in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen, in Bezug auf Abänderungen der Bestimmungen über Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige und schließlich in Bezug auf Modalitäten der Option für die Besteuerung im Bereich der Vermietung von naturgemäß unbeweglichen Gütern abgeändert. Mit dem Entwurf wird auch der Königliche Erlass Nr. 35 vom 28. Dezember 1999 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer abgeändert. Mit dem Entwurf werden außerdem der Königliche Erlass Nr. 46 vom 29. Dezember 1992 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer und der Königliche Erlass Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, in Bezug auf die Ausschlussfrist für die Erstattung der Steuer auf bestimmte, von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkte Umsätze abgeändert. Schließlich werden mit diesem Entwurf technische Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsvorschriften am Königlichen Erlass Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen angebracht.

    Im Text des Entwurfs ist allen Punkten des Gutachtens Nr. 66.447/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019 Rechnung getragen worden.

    Im Text dieses Entwurfs wird die dritte Empfehlung der Stellungnahme Nr. 160/2019 der Datenschutzbehörde vom 27. September 2019 berücksichtigt. Die zweite Empfehlung der Stellungnahme wird durch eine spätere Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend: "Gesetzbuch") umgesetzt werden. Die beiden anderen Empfehlungen werden nicht befolgt.

    KAPITEL 1 - Sharing Economy

    Artikel 1

    Der Gesetzgeber hat es möglich gemacht, im Rahmen der Sharing Economy eine begrenzte Tätigkeit mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand auszuüben.

    In Bezug auf die Mehrwertsteuer wurde Artikel 50 des Gesetzbuches durch Artikel 40 des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juli 2016, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2017) um einen Paragraphen 4 ergänzt, in dem bestimmt ist, dass steuerpflichtige natürliche Personen, die in der Sharing Economy tätig sind, unter bestimmten Bedingungen nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden.

    Dennoch wäre ein solcher Steuerpflichtiger gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 1") in Ausnahmefällen verpflichtet, für bestimmte Dienstleistungen, die er für private Zwecke natürlicher Personen erbringt, eine Rechnung auszustellen.

    Ein solcher Steuerpflichtiger wäre jedoch nicht in der Lage, alle in Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 geforderten Angaben auf dieser Rechnung zu machen, da das Wesen der Vereinfachungsregelung im Rahmen der Sharing Economy darauf beruht, dass die betreffenden Steuerpflichtigen nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst werden. Außerdem widerspricht die Ausstellung von Rechnungen dem Geist der Regelung, der darauf abzielt, die betreffenden Steuerpflichtigen von möglichst vielen administrativen Verpflichtungen zu befreien.

    Im Rahmen der vorerwähnten Vereinfachung werden in Artikel 50 § 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige für Dienstleistungen, die für private Zwecke natürlicher Personen bestimmt sind, daher auch von der Ausstellung von Rechnungen befreit. In Artikel 1 dieses Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 in diesem Sinne um einen neuen Absatz 2 ergänzt.

    KAPITEL 2 - Auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige anwendbare Rechnungsstellungsvorschriften

    Artikel 2

    In Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf die Behandlung von Gutscheinen und die Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Belgisches Staatsblatt vom 22. Februar 2019, 1. Ausgabe, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. März 2020) (nachstehend: "Gesetz vom 11. Februar 2019") ist bestimmt, dass die Rechnungsstellung in Bezug auf die in Artikel 58ter und 58quater des Gesetzbuches erwähnten Sonderregelungen den Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Dienstleistungserbringer oder Lieferer, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Mit dieser neuen Bestimmung wird Artikel 219a Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") umgesetzt.

    Infolge des Inkrafttretens von Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches am 1. Januar 2019 ist Belgien nun der zuständige Mitgliedstaat in Bezug auf die Rechnungsstellungsvorschriften für:

    - Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und von einem in einem Drittland ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden, der in Belgien die in Artikel 58ter des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung ("Nicht-EU-Regelung") in Anspruch nimmt und daher in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist,

    - Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und von einem in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringer erbracht werden, der die in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung ("EU-Regelung") in Anspruch nimmt.

    Diese Zuständigkeit betrifft sowohl die eigentliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung als auch die Festlegung der Angaben, die auf der Rechnung erscheinen müssen. Zu diesem ersten Punkt ist in Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches bestimmt, dass Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirken, verpflichtet sind, ihrem Vertragspartner eine Rechnung auszustellen.

    Die Kombination dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass ein in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Steuerpflichtiger, der eine der in den Artikeln 58ter oder 58quater des Gesetzbuches erwähnten Regelungen in Anspruch nimmt und eine in einem anderen Mitgliedstaat stattfindende Dienstleistung an eine nicht steuerpflichtige juristische Person erbringt, verpflichtet ist, dieser Person eine Rechnung auszustellen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Pflichtangaben enthält.

    Eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 erwähnten Pflichtangaben betrifft die Steuersätze und den Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu berichtigenden Steuern. Diese Bestimmung, obwohl sie streng genommen keine formale Unterscheidung trifft, betraf schon immer die belgischen Mehrwertsteuersätze und die in Rechnung gestellte belgische Mehrwertsteuer. Seit dem Inkrafttreten von Artikel 53decies § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches ist Belgien erstmals auch der zuständige Mitgliedstaat in Bezug auf die Rechnungsstellungsvorschriften in einer Situation, in der ein in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasster Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer eines anderen Mitgliedstaats in Rechnung stellen muss.

    Der derzeitige Wortlaut von Artikel 5 § 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 bietet keine eindeutige Garantie dafür, dass der vorerwähnte Fall bereits durch diese Bestimmung abgedeckt ist. Um die Rechtssicherheit so weit wie möglich zu gewährleisten und in diesem besonderen Fall sicherzustellen, dass der Betrag der ausländischen Mehrwertsteuer korrekt auf...

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