7. MAI 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Beihilfe zugunsten der Betriebe des HORECA-Sektors, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise geschlossen wurden

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Beihilfe zugunsten der Betriebe des HORECA-Sektors, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID-19-Krise geschlossen wurden, Artikel 6 Absatz 1;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 28. April 2021;

Aufgrund der am 28. April 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 29. April 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 6. Mai 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.315/2 des Staatsrats;

In Erwägung des am 20. März 2021 abgeänderten Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 5. März 2021;

In der Erwägung, dass die Betriebe des HORECA-Sektors nach dem Zeitplan für Lockerungsmaßnahmen frühestens am 1. Mai 2021 wieder öffnen dürfen;

In der Erwägung, dass die betreffenden Betriebe im Anschluss an die Verlängerung der Schließpflicht über den 7. März 2021 hinaus weiterhin Umsatzeinbußen oder sogar Umsatzverluste hinnehmen müssen, wodurch die Einkommen der Unternehmer und ihrer Beschäftigten gefährdet werden;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Unternehmen zu verhindern, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen erlassen wurden, um die direkten wirtschaftlichen Auswirkungen der Verlängerung der Maßnahmen auf die in dieser...

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