7 MAI 2020. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 7 mai 2020 fixant les critères spéciaux d'agrément des médecins spécialistes porteurs du titre professionnel particulier en infectiologie clinique, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage (Moniteur belge du 20 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich klinische Infektiologie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen

    Die Ministerin der Volksgesundheit,

    Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 88 Absatz 1;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1983 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachärzten und Hausärzten, des Artikels 3 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2008;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der Hausärzte vom 13. Juni 2019;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2020;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.111/2 des Staatsrates vom 14. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

    Erlässt:

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden die besonderen Kriterien bestimmt für die Zulassung von:

  2. Ärzten, die als Facharzt für die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie zugelassen werden möchten, wie erwähnt in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind,

  3. Fachärzten, die als Praktikumsleiter im Bereich klinische Infektiologie zugelassen werden möchten,

  4. Praktikumseinrichtungen im Bereich klinische Infektiologie.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  5. Erlass über die allgemeinen Kriterien: den Ministeriellen Erlass vom 23. April 2014 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen,

  6. Facharztanwärter: den Arzt, der Inhaber einer Bezeichnung der Stufe 1 und einer Bezeichnung der Stufe 2 ist, wie im vorerwähnten Erlass vom 25. November 1991 erwähnt, und sich in der Ausbildung befindet im Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung der Stufe 3 eines Facharztes für klinische Infektiologie.

    KAPITEL 2 - Besondere Kriterien für die Zulassung von Fachärzten für klinische Infektiologie

    Art. 3 - Um als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen zu werden, müssen Facharztanwärter für klinische Infektiologie, nachstehend Facharztanwärter genannt, den Bestimmungen von Kapitel 2 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien genügen.

    Art. 4 - Facharztanwärter können als Facharzt für klinische Infektiologie zugelassen werden:

  7. wenn sie über die besondere Berufsbezeichnung der Stufe 2 verfügen, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind

  8. und während vier Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung während einer entsprechenden Dauer ein Praktikum im Bereich klinische Infektiologie absolviert haben.

    Gemäß Artikel 3/1 des Erlasses über die allgemeinen Kriterien kann eine Befreiung von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

    Art. 5 - Das Praktikum setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

  9. zwölf Monate Praktikum im Bereich innere Medizin, einschließlich stationäre Patienten, Pädiatrie oder Geriatrie,

  10. sechs Monate Praktikum im Bereich klinische Hämatologie, Gastroenterologie mit Schwerpunkt Hepatologie, Nephrologie, Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie, Neonatologie oder pädiatrische Hämatoonkologie,

  11. sechs Monate Praktikum im Bereich Erwachsenenintensivpflege oder Kinderintensivpflege,

  12. sechs Monate Praktikum in einem HIV/AIDS-Referenzzentrum oder...

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