7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 7. Juni 2021 zur Ausführung des Gesetzes zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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7. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

in einem an Belgien gerichteten Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2020 in Bezug auf die mögliche Unvereinbarkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts in belgisches Recht hatte die Kommission festgestellt, dass es in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 um Projekte einer öffentlich-privaten Partnerschaft geht, während sich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2016/1164 auf langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte bezieht.

Infolge dieses Aufforderungsschreibens hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung dringender verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und dringender Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung in Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) die Verweise auf ein Projekt einer öffentlich-privaten Partnerschaft durch Verweise auf ein langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt ersetzt. In der Begründung erklärte der Gesetzgeber, dass er damit beabsichtigte, auf die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2016/1164 zurückzugreifen.

Da Sie die Modalitäten bestimmen, die Steuerpflichtige erfüllen müssen, die die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 geltend machen möchten, ist es notwendig, in Ausführung der vom Gesetzgeber gewünschten Abänderung Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 ebenfalls zu berichtigen, da in diesem Artikel die Modalitäten für Steuerpflichtige festgelegt worden sind, die wünschen, dass Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein Projekt einer öffentlich-privaten Partnerschaft nicht berücksichtigt werden. In diesem Artikel werden nämlich fortan die Modalitäten festgelegt sein, die auf Steuerpflichtige anwendbar sind, die möchten, dass Fremdkapitalkosten von Anleihen in Bezug auf ein langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt nicht berücksichtigt werden.

Des Weiteren wurde mit dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Dezember 2020 darauf abgezielt, dieselben Wettbewerbsbedingungen für einerseits Gesellschaften, die neben langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten auch andere Projekte verwirklichen und den in Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie bereits über die Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen, und andererseits Gesellschaften, deren einzige Tätigkeit in der Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts besteht und die den in Artikel 198/1 § 6 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92 vorgesehenen Ausschluss geltend machen, für den Sie noch nicht über die Befugnis verfügen, um die erforderlichen Modalitäten festzulegen. Da in Artikel 198/1 § 6 Absatz 2 des EStGB 92 auch für diese zweite Kategorie eine Ermächtigung vorgesehen ist, kann gewährleistet werden, dass die in Artikel 734/10 des KE/EStGB 92 erwähnten Modalitäten fortan auf beide Arten von Gesellschaften anwendbar sind.

Mit vorliegendem Entwurf wird in keinem Fall darauf abgezielt, in Bezug auf diese Steuerpflichtigen zusätzliche Bedingungen zu den durch das Gesetz oder in der Richtlinie 2016/1164 bestimmten Bedingungen festzulegen. Das einzige Ziel des vorliegenden Entwurfs besteht folglich darin, die Bedingungen zu verdeutlichen, die Steuerpflichtige erfüllen müssen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass eine oder mehrere Anleihen in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts aufgenommen wurden, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind.

Der Nachweis wird in zwei Etappen erbracht. Die erforderlichen Informationen über die Anleihe und das langfristige öffentliche Infrastrukturprojekt werden anhand einer der Erklärung beigefügten Aufstellung übermittelt, für die es kein Muster gibt und deren Form vom Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden darf. Außerdem sammelt der Steuerpflichtige die Belege, mit denen die anhand der Aufstellung übermittelten Daten untermauert werden müssen. Diese Belege müssen der Verwaltung zur...

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