7. JUNI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestellung von Verwaltern als Vertreter der Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und zur Bestellung, aufgrund von Artikel 148, § 1, Absatz 2, des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, eines zweiten Verwalters als Vertreter der Region innerhalb von drei Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches, Artikel 148 und 152;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. September 2006 zur Festlegung der Bedingungen in Sachen Ausbildung für die Ausübung eines Mandats als Verwalter einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 zur Festlegung der Anzahl Verwaltungsratsmitglieder einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2016 zur Bestellung von Verwaltern als Vertreter der Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und zur Bestellung, aufgrund von Artikel 148, § 1, Absatz 2, des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, eines zweiten Verwalters als Vertreter der Region innerhalb von drei Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Auf Vorschlag der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die kraft des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2016 zur Bestellung von Verwaltern als Vertreter der Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und zur Bestellung, aufgrund von Artikel 148, § 1, Absatz 2, des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, eines zweiten Verwalters als Vertreter der Region innerhalb von drei Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes bestellten Verwalter werden "ad nutum" abberufen.

Art. 2 - Zum Verwalter als Vertreter der Region bei den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes werden die in Anhang 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Personen bestellt.

Art. 3 - Zum zweiten Verwalter als Vertreter der Region bei drei Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes werden die in Anhang 2 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Personen bestellt.

Art. 4 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2016 zur Bestellung von Verwaltern als Vertreter der Region innerhalb der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und zur Bestellung, aufgrund von Artikel 148, § 1, Absatz 2, des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, eines zweiten Verwalters als Vertreter der Region innerhalb von drei Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes wird aufgehoben.

Art. 5 - Die Ministerin für...

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