7 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2019 modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public (Moniteur belge du 16 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge

Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 58 und 59 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

58. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,

59. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Elektronische Rechnungsstellung

Art. 14/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an.

Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder darunter liegt.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 14/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische...

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