7. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 17 und 19 bis 21 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. APRIL 2019 - Gesetz in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Erstbeschäftigungsabkommen

    Art. 2 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung wird Absatz 3 aufgehoben.

    Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019 und findet Anwendung auf Arbeitsverträge, die ab diesem Datum beginnen.

    KAPITEL 3 - Einstiegslöhne für junge Menschen

    Art. 4 - Artikel 33bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Arbeitgeber, die einer paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission unterstehen, die für junge Menschen von 18 bis 21 Jahren Mindestlöhne festlegt, die niedriger sind als die Mindestlöhne der Arbeitnehmer von mindestens 21 Jahren. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung, wenn diese niedrigeren Mindestlöhne nur für junge Menschen gelten, die auf der Grundlage eines Beschäftigungsvertrags für Studenten beschäftigt sind.

  3. Paragraph 1 wird durch folgende Absätze ergänzt:

    Die in Anwendung von Absatz 1 prozentual gekürzte Entlohnung umfasst folgende Entlohnungsbestandteile, sofern sie direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden:

    - Entlohnung für tatsächliche Leistungen,

    - garantierte Entlohnung bei Krankheit und Unfall oder für Abwesenheiten mit Lohnfortzahlung,

    - einfaches und doppeltes Urlaubsgeld,

    - Jahresendprämien,

    - Entschädigungen, die bei der Beendigung des Arbeitsvertrags gezahlt werden, sofern sie in Arbeitszeit ausgedrückt werden.

    Andere Entlohnungsbestandteile werden auf der Grundlage des nicht gekürzten Bruttolohns berechnet und gezahlt.

  4. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Vom Anwendungsbereich von § 1 wird ebenfalls Folgendes ausgeschlossen:

    - Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt.

    Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Beschäftigungsarten ausschließen.

  5. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "g) Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt."

  6. In § 4 wird der Begriff "pauschaler Zuschlag" durch den Begriff "Ausgleichszuschlag" ersetzt.

  7. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Dieser Ausgleichszuschlag entspricht der Differenz zwischen der Nettoentlohnung, die auf der Grundlage der nicht gekürzten Bruttoentlohnung berechnet wird, und der Nettoentlohnung, die auf der Grundlage der in Anwendung von § 1 gekürzten Bruttoentlohnung berechnet wird.

    Für Arbeitnehmer, deren Urlaubsgeld vom Landesamt für den Jahresurlaub oder von einer Urlaubskasse gezahlt wird, wird dieser Zuschlag zudem um einen Prozentsatz, der auf die gekürzte Bruttoentlohnung berechnet wird, erhöht.

    Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz beträgt:

    - 0,82 Prozent, wenn die Entlohnung um 6 Prozent gekürzt wird,

    - 1,75 Prozent, wenn die Entlohnung um 12 Prozent gekürzt wird,

    - 2,82 Prozent, wenn die Entlohnung um 18 Prozent gekürzt wird."

  8. In § 5 werden die Wörter "pauschalen Zuschlag" durch das Wort "Ausgleichszuschlag" ersetzt.

    Art. 5...

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