7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft
Deutsche Übersetzung von Auszügen
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 5 und 15 bis 24 des Gesetzes vom 7. April 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. APRIL 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. "Laboratorium": jegliches Laboratorium, das Untersuchungen in Bezug auf Tierkrankheiten beziehungsweise Zoonosen durchführt, die unter Kapitel III fallen,
14. "Verantwortlicher eines Laboratoriums": die natürliche Person, die für das Laboratorium verantwortlich ist, oder die Person(en), unter deren Verantwortung die Analysen durchgeführt werden."
Art. 3 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Der König kann den Verantwortlichen eines Laboratoriums unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zur Meldung der im Rahmen einer Laboruntersuchung festgestellten Tierkrankheiten verpflichten und die Bediensteten der Behörde bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss."
Abschnitt 2 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor
Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
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In Nr. 6 Absatz 1 wird die einleitende Bestimmung wie folgt ersetzt: "für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011:".
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In Artikel 24 wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
6/1. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge...
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