Décision judiciaire de Conseil d'État, 21 novembre 2016

Date de Résolution21 novembre 2016
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 236.465 vom 21. November 2016

  1. 216.633/Vbis-170

In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft

P + M EIFELER FLEISCHVERTRIEB,

Wahldomizil bei Herrn Théo DE BEIR, Rechtsanwalt, avenue Winston Churchill 51 1180 Brüssel,

gegen:

die Wallonische Region,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen.

Beitretende Partei:

die Stadt Sankt Vith,

Wahldomizil bei

Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10, 4700 Eupen.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der am 4. August 2015 eingereichten Antragschrift, mit der die Aktiengesellschaft (AG) P + M FLEISCHBETRIEB (man lese: P + M EIFELER FLEISCHVERTRIEB) die Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers für Umwelt und Raumordnung der Wallonischen Region vom 4. Juni 2015 beantragt, mit dem auf Einspruch hin die besonderen Betriebsbedingungen des in Sankt Vith, Talstraße 12, gelegenen Unternehmens der Klägerin abgeändert werden;

Aufgrund der am 10. Dezember 2015 eingereichten Antragschrift, mit der die Stadt Sankt Vith darum bittet, als beitretende Partei zugelassen zu werden;

Vbis - 170d - 1/10

Aufgrund des Beschlusses vom 16. Dezember 2015, der diesen Beitritt genehmigt;

Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

Aufgrund des als Beitrittsschriftsatz geltenden Schreibens;

Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund des Beschlusses vom 3. Juni 2016, der die Parteien lädt, auf der öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2016 um 14.30 Uhr zu erscheinen;

Aufgrund der Notifizierung dieses Beschlusses und des Berichts an die Parteien;

Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Frau Sarah-Maria MARTENS, Rechtsanwältin, loco Herrn T. DE BEIR, Rechtsanwalt, die für die klagende Partei erscheint, von Frau Annik HAEGEMAN, Rechtsanwältin, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, die für die beklagte Partei erscheint, und von Frau Lieselot VERSTREKEN, Rechtsanwältin, loco Herrn E. DUYSTER, Rechtsanwalt, die für die beitretende Partei erscheint;

Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die zur Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen folgendermaßen aussehen:

  1. Die P + M EIFELER FLEISCHVERTRIEB AG hat als Gesellschaftsgegenstand die Zerlegung und Verpackung von Fleisch. Sie übt ihre Tätigkeit in Sankt Vith, Talstraße 12, auf einer Gemarkung I, Flur A, Nr. 150p3 katastrierten Parzelle aus. Diese Parzelle ist gemäß dem durch Königlichen Erlass vom 10. September 1979 angenommenen Sektorenplan Malmedy-Sankt Vith in

    Vbis - 170d - 2/10

    einem industriellen Gewerbegebiet und, was die Zufahrt zum Betrieb und die LKWParkplätze in der Nähe der Laderampen betrifft, in einem Wohngebiet gelegen.

    Der Betrieb der Klägerin verfügt über eine am 4. Juli 1996 von dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates der Provinz Lüttich erteilte Betriebsgenehmigung und über einen Erlass des Gemeindekollegiums von Sankt Vith vom 20. November 2007 zur Regularisierung einer Wasserentnahmestelle und einer Waschzone für Fahrzeuge. Diese Genehmigungen legen keine Betriebs-, bzw. Ruhezeiten fest, die die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hätte.

  2. Bei der Gemeinde werden wiederholt Beschwerden von Anliegern eingereicht wegen der Lärmbelästigung, die durch die am Betrieb der Klägerin tags-und nachtsüber anfahrenden LKW verursacht wird. Am 19. September 2014 wird eine Beschwerde mit 49 Unterschriften bei der Gemeinde eingereicht, mit der Bitte, den LKW-Verkehr vor Ort zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen, zu verbieten.

  3. Am 14. Oktober 2014 übermittelt das Gemeindekollegium von Sankt Vith der Wallonischen Region gemäß Artikel 65 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung einen Vorschlag zur Abänderung der auf den Betrieb der Klägerin anwendbaren besonderen Betriebsbedingungen. Dieser in deutscher Sprache abgefasste Vorschlag lautet wie folgt:

    „ [...]

  4. Gegenstand des Antrags auf Ergänzung oder Abänderung der besonderen Betriebsbedingungen

    Eine Ergänzung der Betriebsbedingungen wird angefragt und zwar dahingehend, dass es der...

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