Décision judiciaire de Conseil d'État, 24 octobre 2016

Date de Résolution24 octobre 2016
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 236.217 vom 24. Oktober 2016

  1. 213.441/Vbis-148

In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft B.S.I.-CONSULT,

Wahldomizil bei

Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, Aachenerstrasse 18 4700 Eupen,

gegen:

die Wallonische Region,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der von der Aktiengesellschaft (AG) B.S.I.-CONSULT am 18. August 2014 eingereichten Antragschrift zur Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität der Wallonischen Region vom 18. Juni 2014, mit dem ihr eine Städtebaugenehmigung zur Regularisierung des Anstrichs der Fassaden eines Gebäudes mit Wohnhaus und Büro auf einem in Sankt Vith, Aachenerstraße 173, gelegenen und Flur A, Nr. 34d, katastrierten Gut auf Einspruch hin verweigert wird;

Aufgrund des Entscheids Nr. 233.033 vom 25. November 2015, mit dem die Verhandlung wiedereröffnet wird, die Rechtssache an das ordentliche Verfahren verwiesen wird und aufgrund dessen die Entscheidung über die Kosten, inklusive der Entscheidung über die Verfahrensentschädigung, vorbehalten bleibt;

Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund der Notifizierung des Berichts an die Parteien und des letzten Schriftsatzes der beklagten Partei;

Vbis - 148d - 1/4

Aufgrund des Beschlusses vom 3. Juni 2016 zur Untersuchung der Rechtssache durch eine aus einem einzelnen Staatsrat zusammengesetzte Kammer;

Aufgrund des den Parteien zugestellten Beschlusses vom 3. Juni 2016, der die Sache auf die Sitzung vom 30. Juni 2016 um 14.30 Uhr anberaumt;

Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Frau Lieselot VERSTREKEN, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, die für die klagende Partei erscheint, und von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, die für die beklagte Partei erscheint;

Nach Anhörung der Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Sachverhalt in dem Entscheid Nr. 233.033 vom 25. November 2015...

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