Décision judiciaire de Conseil d'État, 19 avril 2016

Date de Résolution19 avril 2016
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 234.446 vom 19. April 2016

  1. 214.091/Vbis-153

In der Rechtssache: STRAET Leo,

Wahldomizil bei

Frau Lidia RIGGI, Rechtsanwältin, Aachener Straße 67, 4700 Eupen,

gegen:

die Deutschsprachige Gemeinschaft,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, chemin du Stocquoy 1, 1300 Wavre.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der am 27. Oktober 2014 eingereichten Antragschrift, mit der Leo STRAET die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. August 2014 beantragt, die ihn auffordert, „innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ab Übermittlung der Entscheidung [...] die Photovoltaikanlage, die auf dem Dach des Hauses Schlossstraße 60A, katastriert in der Gemeinde Lontzen Gem. I Flur C Nr. 126S2 ohne Denkmalgenehmigung angebracht worden ist, vollständig zu entfernen und das Dach vollständig in den vorherigen Zustand zu versetzen“;

Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2015, der die Parteien lädt, auf der öffentlichen Sitzung vom 8. Dezember 2015 um 14 Uhr zu erscheinen;

Vbis - 153d - 1/9

Aufgrund der Notifizierung dieses Beschlusses und des Berichts an die Parteien;

Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Herrn Michel FISCHBACH, Rechtsanwalt, loco Frau L. RIGGI, Rechtsanwältin, der für die klagende Partei erscheint, und von Frau Julia MESS, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint;

Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die zur Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen folgendermaßen aussehen:

  1. Durch einen Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. Dezember 1991 wird die Gesamtheit der Gebäulichkeiten des Schlosses Lontzen mitsamt dem Park auf dem Gebiet der Gemeinde Lontzen als Landschaft unter Schutz gestellt. Dieser Erlass wird im Belgischen Staatsblatt vom 20. Mai 1992 veröffentlicht.

    Den Erklärungen der beklagten Partei zufolge gehört das Gebäude des Klägers zur unter Schutz gestellten Landschaft.

    Durch einen Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 wird der Erlass vom 9. Dezember 1991 dahingehend geändert, dass der Schutzbereich von jetzt ab auch die Parzellen um das Schloss umfasst. Dieser Erlass wird im Belgischen Staatsblatt vom 8. November 2013 veröffentlicht.

  2. Im Laufe des Monats Januar 2013 wird die Anwesenheit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes des Klägers von Mitarbeitern der beklagten Partei festgestellt.

  3. Wie aus einem Protokoll vom 17. Oktober 2013 hervorgeht, fand an diesem Datum ein Treffen zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der beklagten Partei statt. Letztere haben den Betreffenden darauf hingewiesen, dass, da sein Gebäude Teil einer geschützten Landschaft ist, er keine Photovoltaikanlage auf dem

    Vbis - 153d - 2/9

    Dach dieses Gebäudes ohne vorherige Denkmalgenehmigung im Sinne von Artikel 13 des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, der Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen anbringen durfte. Sie präzisieren, dass die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines geschützten Guts nicht denkmalgerecht ist und fordern den Kläger auf, über einen alternativen Standort dieser Anlage nachzudenken.

    Während dieses Treffens macht der Kläger geltend, er habe nicht gewusst, dass sein Haus unter Schutz gestellt sei, dass die Gemeinde ihn nie darauf hingewiesen habe, und dass in der notariellen Kaufurkunde seines Hauses von der Unterschutzstellung keine Rede sei.

  4. Am 11. Juli 2014 stellt ein Mitarbeiter der beklagten Partei fest, dass die strittige Photovoltaikanlage sich weiterhin auf dem Dach des Gebäudes des Klägers befindet. Über diese Feststellung wird am 16. Juli 2014 ein Bericht abgefasst, in dem der zuständige Dienst der beklagten Partei folgende Empfehlungen...

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