Décision judiciaire de Conseil d'État, 15 avril 2016

Date de Résolution15 avril 2016
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 234.404 vom 15. April 2016

  1. 214.335/Vbis-155

In der Rechtssache: BASTIN Irène,

Wahldomizil bei

Herrn Jean-Luc RANSY, Rechtsanwalt, rue Lamberts 36, 4840 Welkenraedt,

gegen:

die Deutschsprachige Gemeinschaft,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Edgard DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10, 4700 Eupen.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der am 26. November 2014 eingereichten Antragschrift, mit der Irène BASTIN die Nichtigerklärung des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2014 beantragt, durch den dem Hotelbetrieb Seehof, gelegen zu Seestraße 60 in Bütgenbach, eine 1-Stern-Einstufung gewährt wird;

Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund der Notifizierung des Berichts an die Parteien und aufgrund der letzten Schriftsätze;

Aufgrund des Beschlusses vom 22. Dezember 2015 zur Untersuchung der Rechtssache durch eine aus einem einzigen Mitglied zusammengesetzte Kammer;

Vbis - 155de - 1/14

Aufgrund des den Parteien notifizierten Beschlusses vom 22. Dezember 2015, der die Sache auf die Sitzung vom 1. Februar 2016 um 10 Uhr anberaumt;

Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammerpräsident, in seinem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn J.-L. RANSY, Rechtsanwalt, die für die klagende Partei erscheint, und von Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die beklagte Partei erscheint;

Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:

  1. Anwendbare Regelung

    1.1. Im Dekret vom 9. Mai 1994 über Hotel- und Unterkunftbetriebe wird Folgendes vorgesehen:

    " Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Dekret ist anwendbar auf Hotel- und

    Unterkunftsbetriebe.

    [...]

    Kapitel III: Besondere Bestimmungen für Hotelbetriebe

    Artikel 19 - Niemand darf ohne vorherige Genehmigung, Hotelgenehmigung genannt, einen Hotelbetrieb führen.

    [...]

    Artikel 23 - Jeder Hotelbetrieb, der eine Hotelgenehmigung erhält, wird gemäß den von der Regierung festgelegten Bedingungen in eine von fünf Kategorien eingestuft. Jeder dieser Kategorien entspricht eine bestimmte Anzahl Sterne.

    Jeder Hotelbetrieb muss mindestens die für die niedrigste Einstufung vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

    [...]

    Artikel 25 - Die Hotelgenehmigung kann ausgesetzt oder entzogen werden:

    Vbis - 155de - 2/14

    1. wenn den Bedingungen, die ihrer Erteilung zugrunde lagen nicht mehr entsprochen wird;

  2. wenn der Inhaber der Hotelgenehmigung den ihm durch die Regierung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

    [...]

    Artikel 26 - Die Aussetzung einer Hotelgenehmigung muss zeitlich begrenzt sein und dient dazu, dem Inhaber der Hotelgenehmigung, die Gelegenheit zu geben den Zustand zu regularisieren. Anderenfalls wird nach Ablauf der gesetzten Frist der Entzug ausgesprochen.

    Artikel 27 - [...]

    Wenn ein Hotelbetrieb in eine niedrigere Kategorie eingestuft wird, muss der Inhaber der Hotelgenehmigung sein bisheriges Kennschild innerhalb von zehn Tagen an das Ministerium zurückschicken.

    [...]

    Artikel 29 - Die Regierung bestimmt das Verfahren bezüglich der Erteilung, der Verweigerung, der Aussetzung und des Entzugs der Hotelgenehmigung.

    Unbeschadet ihrer Aussetzung oder ihres Entzugs gilt die Hotelgenehmigung als unbefristet.

    Artikel 30 - Die Regierung erlässt die Bestimmungen in bezug auf:

  3. das Kennschild, das dem Inhaber einer Hotelgenehmigung ausgehändigt wird, sowie das Verfahren in bezug auf Zuteilung, Verweigerung und Entzug des Kennschildes;

  4. die Normen und das Verfahren zur Einstufung der Hotelbetriebe;

    [...].

    KAPITEL V: Überwachungs- und Strafbestimmungen

    Artikel 32 - § 1. Die von der Regierung dazu bezeichneten Beamten überwachen die Ausführung dieses Dekretes. Unter «Beamte» im Sinne dieses Dekretes versteht man die Beamten und Vertragsbediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Bei der Ausübung ihrer Aufgabe dürfen diese Beamten alle Inspektionen, Kontrollen und Ermittlungen vornehmen, die sie für notwendig erachten und insbesondere:

  5. alle Personen über Tatsachen, deren Kenntnis für die Ausübung der Kontrollen nützlich ist, befragen;

  6. sich an Ort und Stelle alle durch dieses Dekret und dessen Ausführungserlasse vorgeschriebenen Unterlagen vorlegen lassen und Abschriften oder Auszüge davon anfertigen.

    Besichtigungen im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Inspektionen finden nur tagsüber statt und dürfen sich nicht auf die durch Gäste belegten Zimmer erstrecken.

    Vbis - 155de - 3/14

    § 2. Schwerwiegende Regelwidrigkeiten sowie die Aufforderung, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, werden vom zuständigen Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft in einem Bericht festgehalten; die Frist wird von Fall zu Fall vom Beamten festgelegt und ebenfalls in dem Bericht vermerkt.

    Der Bericht wird der zuwiderhandelnden Person, dem Inhaber der Hotelgenehmigung sowie der Regierung innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung der Übertretung zugestellt.

    [...]".

    1.2. Der Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. April 2000 über die Hotelgenehmigung und die Einstufung von Hotelbetrieben lautet wie folgt:

    " [...]

    Kapitel II: Erteilung, Verweigerung, Aussetzung und Entzug der

    Hotelgenehmigung

    [...]

    Artikel 6. Entzug und Aussetzung der Genehmigung

    Die in Artikel 25 des Dekretes vorgesehenen Fälle, in denen die Hotelgenehmigung entzogen oder ausgesetzt werden kann, werden in einem Inspektionsbericht festgestellt. Dieser Bericht wird dem Inhaber der Genehmigung und dem Minister zugestellt, der die Entscheidung trifft, die Hotelgenehmigung auszusetzen oder zu entziehen.

    Jeder dieser Entscheidungen muss begründet sein und wird dem Inhaber der Hotelgenehmigung per Einschreiben zugestellt.

    [...]

    Kapitel III: Einstufung und Kennschild

    Artikel 7. Einstufung

    Hotelbetriebe werden gemäß den in Anlage 7 vorgesehenen Normen eingestuft. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Kategorie ist mittels des dazu vorgesehenen Formulars an das Ministerium zu richten.

    Der Minister teilt dem Antragsteller seine begründete Entscheidung per

    Einschreiben innerhalb von fünfzig Tagen nach Eingang des Antrags mit.

    Artikel 8...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT