Décision judiciaire de Conseil d'État, 5 avril 2016

Date de Résolution 5 avril 2016
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 234.306 vom 5. April 2016

  1. 218.536/Vbis-180

In der Rechtssache: 1. STING Andrea, 2. FIGGE Thomas, 3. DODEMONT Joseph, 4. WEINBERG Rolf, die alle ihr Domizil bei

Herrn Guido ZIANS und

Frau Andrea HAAS, Rechtsanwälte, Aachener Strasse 76 4780 Sankt Vith, erwählt haben,

gegen:

  1. die Gemeinde Kelmis, 2. die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung, Wahldomizil bei

    Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50 4700 Eupen.

    Beitretende Partei:

    die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung HERGENRATHER EIGENBAU GEBRÜDER STEFFENS,

    Wahldomizil bei

    Frau Nathalie VAN DAMME und

    Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwälte,

    Aachener Strasse 33 4700 Eupen.

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    DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis IM

    EILVERFAHREN,

    Aufgrund der am 4. März 2016 auf elektronischem Wege eingereichten Antragschrift, mit der Andrea STING, Thomas FIGGE, Joseph DODEMONT und Rolf WEINBERG die Aussetzung nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit

    der Ausführung der Städtebaugenehmigung, die die Gemeinde Kelmis der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PgmbH) HERGENRATHER EIGENBAU GEBRÜDER STEFFENS am 19. November 2015 für den Abriss eines Wohnhauses und den Bau in drei Phasen von drei Appartementhäusern Hauseter Straße 2 in Hergenrath auf einem Gemarkung 3, Flur B, Nr. 48l, 48m, 48b2 und 48z2 katastrierten Gut erteilt hat, beantragen;

    Aufgrund der am 23. Februar 2016 auf elektronischem Wege von denselben Klägern eingereichten Antragschrift, mit der sie die Nichtigerklärung dieser Städtebaugenehmigung beantragen;

    Aufgrund der bei der Sitzung vom 10. März 2016 eingereichten Beitrittsantragschrift, mit der die HERGENRATHER EIGENBAU GEBRÜDER STEFFENS PgmbH darum bittet, als beitretende Partei zum Verfahren zugelassen zu werden;

    Aufgrund des den Parteien notifizierten Beschlusses vom 7. März 2016, der die Parteien vorlädt, am 10. März 2016 um 14.30 Uhr zu erscheinen;

    Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

    Nach Anhörung der Bemerkungen von Herrn Guido ZIANS, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn M. ORBAN, Rechtsanwalt, die für die zweite beklagte Partei erscheint, und von Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, der für die beitretende Partei erscheint;

    Nach Anhörung der gegenteiligen Stellungnahme von Herrn WIMMER, erster Auditor beim Staatsrat;

    Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass in der Aussetzungsantragschrift nach dem Verfahren der äußersten Dringlichkeit die Kläger den Sachverhalt folgendermaßen darlegen:

    " 1. Bevor das jetzt bewilligte Projekt der Firma STEFFENS zur Genehmigung eingereicht wurde, hatte es bereits andere Projekte gegeben, die u.a. mit der Gemeindeverwaltung KELMIS diskutiert wurde[n]. Das ursprüngliche Projekt ist dann in einigen Punkten geändert worden, womit das Bauvolumen etwas reduziert wurde [...].

    2. Der Architekt Marc STEFFENS reichte mit einem Schreiben vom 18.12.2014 den strittigen Bauantrag zu der nunmehr angefochten[en] Städtebaugenehmigung ein [...].

  2. Das Bauprojekt soll drei Appartementgebäude umfassen, die auf einer Fläche von 3.597,90 m2 eingepflanzt werden sollen. Die bebaute Fläche wird sich auf etwa 900 m2 belaufen und in den 3 Gebäuden werden 28 Wohnungen eingerichtet [...]. Das Bauprojekt befindet sich in einem Gebiet mit ländlichem Charakter des Sektorenplans Verviers-Eupen.

  3. Die Abnahmebescheinigung zu diesem Bauvorhaben datiert vom 30.12.2014 [...]. Am 3.2.2015 wurde der Firma STEFFENS eine Empfangsbestätigung zu ihrem Bauantrag ausgestellt [...].

  4. Der Umweltdienst der Gemeinde KELMIS erteilte am 2.2.2015 ein bedingt günstiges Gutachten [...]. In diesem Gutachten wurde u.a. auf die Entwässerungsproblematik des geplanten Baus verwiesen, da diese über einen Kanal geplant ist, «der seinerseits mit unbekannter Bestimmung unter dem Bahndamm versickert, der sich ebenfalls in der Schutzzone befindet». Die Frage wurde aufgeworfen, ob diese Situation in den Anwendungsbereich von Art. R.165 des Wassergesetzbuches falle.

  5. Am 6.2.2015 bestätigte die Urbanismusverwaltung Eupen [der beaufragten Beamtin] der Gemeinde Kelmis in französischer Sprache den Eingang der zur Begutachtung vorgelegten Akte [...].

  6. Am 14.4.2015 erteilte das Gemeindekollegium der Gemeinde KELMIS ein bedingt günstiges Gutachten [...]. Bezüglich der Anwendung von Artikel 165 des Wassergesetzbuches wird keine Stellung bezogen, es wird wiederum wiederholt, dass die «zuständige Behörde» dies zu prüfen habe. Bezüglich des Kanalrohres sei der Verlauf und der Endpunkt zu klären und sollte dieses Rohr in Form eines Sickerschachts enden, so wäre eine Verrieselungsanlage entsprechend den Vorschriften der Wallonischen Region zu erstellen, eine diesbezügliche Entscheidung sei mit der «DGARNE-DEE» in einem Ortstermin zu klären. Vor der Erteilung der Genehmigung sei diese Frage zu klären. Bezüglich des Regenwassers müsse eine vollständige Berechnung der Regenwasserrückhaltung vorgelegt werden und entsprechend abgeänderte Pläne müssen erstellt werden.

  7. Am 15.5.2015 erteilte die beauftragte Beamtin der Außendirektion Eupen ein negatives Gutachten [...].

    Auf der Legalitätsebene werden mehrere Punkte geltend gemacht: - Die Akte belege nicht, dass das Veröffentlichungsverfahren gemäß Art. 330, 1º WGRSEE in der Tat nicht einzuhalten sei (wegen der Bauhöhe). - Die Gebäude seien nicht mit Artikel 414 und 415 WGRSEE (Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit) zu vereinbaren. - Die Auflagen der SNCB und des «SPW-DGARNE-DEE Direction des Eaux souterraines de l'Antenne de Liège» seien einzuhalten.

    Auf der Opportunitätsebene werden auch Vorbehalte geäußert: - zur Frage der Parkflächen, Garagen und Zufahrten - zu den Balkonen auf den Rückfassade[n] - zur fehlenden Mixität des Wohnungsangebotes - zur hochwertigen Qualität des Sichtbetons der Fassaden - zu den Gauben und der Dachform - zu den Abbrucharbeiten - zu den Bodenreliefveränderungen, die entlang der seitlichen

    Grundstücksgrenze erfolgen.

  8. Die Firma STEFFENS hat am 3.6.2015 Berechnungen bei der Gemeinde Kelmis eingereicht, dass die Differenz der Bauhöhen angeblich kein Veröffentlichungsverfahren gemäß Artikel 330 WGRSEE erfordere [...].

    10. Frau Andrea STING hat am 19.7.2015 schriftlich ihre Bedenken gegen das geplante Vorhaben eingereicht [...]. In detaillierter Weise wurde in Punkt 5 auf die Abwässer und in Punkt 6 auf die problematische Ableitung von Abwasser hingewiesen. In einem weiteren Schreiben vom 24.8.2015 hat Frau STING u.a. in Punkt 3 auf die Bauhöhen hingewiesen [...].

  9. Der Umweltberater der Gemeinde Kelmis hat am 2.9.2015 ein bedingt günstiges Gutachten erteilt [...]. Bezüglich des Abwassers wird eine Zwischenlösung über ein Abpumpen zum AIDE-Kollektor gutgeheißen. Bezüglich der Ableitung des Regenwassers in eine bestehende Verrohrung wird dies als unproblematisch angesehen.

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