Décision judiciaire de Conseil d'État, 11 décembre 2015

Date de Résolution11 décembre 2015
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 233.234 vom 11. Dezember 2015

  1. 213.636/Vbis-151

    In der Rechtssache: LABIOUSE Marie-Line,

    Wahldomizil bei

    Herrn Louis DEHIN und Frau Christine M. BRÜLS, Rechtsanwälte, Mont Saint Martin 68, 4000 Lüttich,

    gegen:

    die Gemeinde Kelmis.

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

    Aufgrund der am 8. September 2014 von Marie-Line LABIOUSE eingereichten Antragschrift zur Nichtigerklärung:

    - des Beschlusses des Gemeindekollegiums von Kelmis vom 26. Juni 2014 bezüglich der Genehmigung der Vorschläge des Schulleiters der Gemeindeschule von Kelmis vom 19. Juni 2014 betreffend die Verwendung des Stundenkapitals in der Gemeindeschule von Kelmis für das Schuljahr 2014-2015, insofern die Klägerin als polyvalente Hilfskraft in der Gemeindeschule von Kelmis eingesetzt wird und Stephanie KREMER und Monique HISSEL als Schullehrerinnen und Klassenleiterinnen ernannt werden,

    - des Beschlusses des Gemeindekollegiums von Kelmis vom 26. Juni 2014 bezüglich der Genehmigung der Vorschläge des Schulleiters der Gemeindeschule von Hergenrath vom 5. [man lese: 19.] Juni 2014 betreffend die Verwendung des Stundenkapitals in der Gemeindeschule von Hergenrath für das Schuljahr 2014-2015, insofern die Klägerin als polyvalente Hilfskraft in der Gemeindeschule von Hergenrath für vier Stunden eingesetzt wird;

    Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

    Vbis - 151d - 1/11

    Aufgrund des von Herrn WIMMER, erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

    Aufgrund des Beschlusses vom 2. Juli 2015, der die Parteien lädt, auf der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2015 um 10 Uhr zu erscheinen;

    Aufgrund der Notifizierung dieses Beschlusses und des Berichts an die Parteien;

    Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

    Nach Anhörung der Bemerkungen von Frau Gabriele WEISGERBER, loco Herrn L. DEHIN und Frau Chr. M. BRÜLS, Rechtsanwältin, die für die klagende Partei erscheint, und von Frau Vanessa KEVER, loco Herrn D. BARTH, Rechtsanwältin, die für die beklagte Partei erscheint;

    Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

    Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass die zur Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen folgendermaßen zusammengefasst werden können:

    1. Am 12. November 1990 ernennt der Gemeinderat Kelmis die Klägerin ab dem 1. Oktober 1990 „zur endgültigen Primarschullehrerin, mit vollem Stundenplan, an den Gemeindeschulen Kelmis“. Es gibt zwei Gemeindeschulen in Kelmis; die eine befindet sich in Kelmis und die andere in Hergenrath.

    2. Am 21. Oktober 1999 beschließt die beklagte Partei einerseits „Rachel STASSART-BERGMANN ab dem 21. Oktober 1999 in Vollzeitfunktion als Klassenleiterin des 2. Schuljahres der französischsprachigen Abteilung der Primarschule der Gemeinde Kelmis zeitweilig zu bezeichnen“ und andererseits „Marie-Line LABIOUSE, endgültig ernannte Primarschullehrerin, ab dem 21. Oktober 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999-2000 mit dem Amt einer polyvalenten Hilfskraft in Vollzeitfunktion in der französischsprachigen Abteilung der Primarschule von Kelmis zu beauftragen“.

      Vbis - 151d - 2/11

      Mit seinem Entscheid Nr. 147.367 vom 6. Juli 2005 erklärt der Staatsrat diesen Beschluss für nichtig, weil die heutige Klägerin vor der Verabschiedung der beanstandeten Maßnahme nicht angehört worden ist.

    3. Die Klägerin wird danach mehrere Jahre hintereinander als Klassenleiterin bezeichnet.

    4. Am 17. Juni 2013 teilt der Schulleiter der Gemeindeschule von Kelmis, Marcel HENN, der beklagten Partei seinen Vorschlag über die Verwendung des Stundenkapitals für das Schuljahr 2013-2014 mit. In diesem Vorschlag wird vorgesehen, dass die heutige Klägerin an der Gemeindeschule von Kelmis als polyvalente Hilfskraft eingesetzt wird.

    5. Die Klägerin teilt der Schulschöffin, Véronique BARTH, am 25. Juni 2013 mit, dass sie die „Klassenleitung“ der 2. Primarschulklasse beibehalten möchte und nie um die Bezeichnung als „polyvalente Hilfskraft“ gebeten hat.

      Am 4. Juli 2013 wird die Klägerin von der Schulschöffin angehört.

      Aus dem Protokoll der Anhörung geht folgendes hervor:

      „ [...]

      Herr M. HENN stellt klar, dass Frau M. L. LABIOUSE ausschließlich aus pädagogischen Gründen im nächsten Schuljahr 2013/2014 als polyvalente Kraft eingesetzt wird und begründet diese pädagogische Maßnahme wie folgt:

      Auf Grundlage des Stundenkapitals für das Schuljahr 2013-2014 werden in der französischsprachigen Abteilung 6 Primarschulklassen (2 Klassen pro Stufe) + 1 polyvalente Hilfskraft organisiert.

      Diese polyvalente Hilfskraft wird in den Klassen der Unterstufe (D.I. = 1ère + 2ème année) und Mittelstufe (D.M. = 3ème + 4ème année) eingesetzt, und zwar zur Differenzierung der Lerninhalte (Arbeit in kleineren Bedürfnisgruppen) in den Hauptfächern "Mathematik" und...

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