Décision judiciaire de Conseil d'État, 25 novembre 2015

Date de Résolution25 novembre 2015
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 233.033 vom 25. November 2015

  1. 213.441/Vbis-148

In der Rechtssache: die Aktiengesellschaft B.S.I.-CONSULT,

Wahldomizil bei

Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, Aachenerstrasse 18, 4700 Eupen,

gegen:

die Wallonische Region,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, Kaperberg 50, 4700 Eupen.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der von der Aktiengesellschaft (AG) B.S.I.-CONSULT am 18. August 2014 eingereichten Antragschrift zur Nichtigerklärung des Erlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität der Wallonischen Region vom 18. Juni 2014, mit dem ihr eine Städtebaugenehmigung zur Regularisierung des Anstrichs der Fassaden eines Gebäudes mit Wohnhaus und Büro auf einem in Sankt Vith, Aachenerstraße 173, gelegenen und Flur A, Nr. 34d, katastrierten Gut auf Einspruch hin verweigert wird;

Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

Aufgrund des von Herrn WIMMER, Erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 93 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund des Beschlusses vom 2. Juli 2015, der die Parteien lädt, auf der öffentlichen Sitzung vom 28. September 2015 um 10 Uhr zu erscheinen;

Vbis - 148d - 1/10

Aufgrund der Notifizierung dieses Beschlusses und des Berichts an die Parteien;

Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Frau Vanessa KEVER, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin HISSEL, Rechtsanwalt, die für die klagende Partei erscheint, und von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn Martin ORBAN, Rechtsanwalt, die für die beklagte Partei erscheint;

Nach Anhörung der Stellungnahme von Herrn WIMMER, Erster Auditor;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die zur Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen folgendermaßen zusammengefasst werden können:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Sankt Vith, Aachenerstraße 173, gelegenen und Flur A, Nr. 34d, katastrierten Gebäudes mit Wohnhaus und Büro.

Gemäß dem durch Königlichen Erlass vom 19. November 1979 angenommenen Sektorenplan Malmedy-Sankt Vith ist das Gut auf einer Tiefe von 50 Metern ab der Straße im Wohngebiet und für den Rest im Agrargebiet gelegen. Das Gebäude ist vollständig im Wohngebiet angesiedelt.

Das Gut ist im Umkreis der Parzellierung „Braun-Foxius“ (Los Nr. 2) gelegen, die durch das Gemeindekollegium am 20. Mai 1980 genehmigt worden und nicht verfallen ist. Die Vorschriften der Parzellierung beschränken die Auswahl für die Außenverkleidung auf zwei verschiedene Materialien, nämlich Natursteine, regionale Bruchsteine und traditioneller Putz mit gebrochen weißer bis hell graubeiger Tönung. Diese Vorschriften verbieten Mehrfarbigkeit.

Eine kommunale Städtebauordnung findet auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde, wo das Gut liegt, Anwendung. Dieses Gut ist in der städtebaulichen Einheit Nr. 4 dieser Städtebauordnung gelegen.

Das Gebäude war ursprünglich gemäß den Vorschriften der Parzellierung mit gebrochen weißem Putz verkleidet. Die Klägerin hat das Gebäude mit gelber und roter Farbe überstrichen, obwohl sie keine Städtebaugenehmigung

Vbis - 148d - 2/10

diesbezüglich besaß. Sie hat außerdem eine belgische Fahne, mit einem mittigen Fußball geschmückt, auf den Giebel aufgetragen.

Am 2. Dezember 2013 reicht Wilfried THELEN, handelnd im Namen und für Rechnung der Klägerin, einen Antrag auf Städtebaugenehmigung zur Regularisierung dieser Arbeiten bei der Gemeindeverwaltung von Sankt Vith ein. Dieser Antrag ist in deutscher Sprache abgefasst.

Am 3. Dezember 2013 wird eine Empfangsbescheinigung für die vollständige Akte ausgestellt.

Der Antrag wird einer öffentlichen Untersuchung unterzogen, da er von den Vorschriften der kommunalen Städtebauordnung und der Parzellierungsgenehmigung abweicht. Die Untersuchung läuft vom 9. bis zum 23. Dezember 2013. Es werden keine Bemerkungen eingereicht.

Am 12. Dezember 2013 erteilt der Kommunale Beratende Ausschuss für Raumordnung und Mobilität (KBARM) von Sankt Vith mit sechs Ja-Stimmen und sechs Enthaltungen ein erstes ungünstiges Gutachten.

Am 8. Januar 2014 gibt die Straßendirektion von Verviers ein günstiges Gutachten ab.

Am 16. Januar 2014 wird von dem KBARM, diesmal einstimmig, ein zweites ungünstiges Gutachten erteilt.

Am 28. Januar 2014 erteilt das Gemeindekollegium von Sankt Vith ein ungünstiges Gutachten zu dem Projekt und beschließt, das Gutachten der beauftragten Beamtin über die im Projekt enthaltenen Abweichungen nicht zu beantragen.

Am selben Tag verweigert das Gemeindekollegium die beantragte Regularisierungsgenehmigung. Dieser Beschluss ist in deutscher Sprache abgefasst. Er wird der Klägerin mit einem Schreiben vom 31. Januar 2014 zugestellt.

Am 1. März 2014 reicht...

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