Décision judiciaire de Conseil d'État, 14 octobre 2015

Date de Résolution14 octobre 2015
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 232.554 vom 14. Oktober 2015

  1. 217.051/Vbis-173

In der Rechtssache: 1. HAAS Thomas, 2. die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung IMMO HAAS,

die beide ihr Domizil bei

Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10, 4700 Eupen, erwählt haben,

gegen:

Albert STASSEN, Bezirkskommissar von Verviers.

Beitretende Partei:

die Wallonische Region,

vertreten durch ihre Regierung,

Wahldomizil bei Herrn Xavier DRION, Rechtsanwalt, rue Hullos 103 - 105, 4000 Lüttich.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER STELLVERTRETENDE PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis IM EILVERFAHREN,

Aufgrund der am 24. September 2015 eingereichten Einheitsantragsschrift, insofern mit dieser Thomas HAAS und die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (PGmbH) IMMO HAAS die Aussetzung nach dem ordentlichen Verfahren und die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung der verwaltungspolizeilichen Verfügung des Bezirkskommissars von Verviers, ebenfalls beigeordneter Bezirkskommissar von Eupen - Malmedy - Sankt Vith, vom 18.September 2015 beantragen, mit der ihnen angeordnet wird, bis spätestens den 25. September 2015 die Wegbehinderung auf dem Weg Lanzerath-Tippert, auf den Nrn. 182b und 181a in Büllingen katastrierten Parzellen zu entfernen;

Vbis R - 173d - 1/17

Aufgrund des den Parteien notifizierten Beschlusses vom 24. September 2015, der die Parteien vorlädt, am 28. September 2015 um 11 Uhr zu erscheinen;

Nach Anhörung von Frau VOGEL, Staatsrat, in ihrem Bericht;

Nach Anhörung von Herrn Edgar DUYSTER, Rechtsanwalt, der für die klagenden Parteien erscheint, von Herrn Albert STASSEN, beklagte Partei, und von Frau Gabriele WEISGERBER, Rechtsanwältin, loco Herrn X. DRION, Rechtsanwalt, die für die beitretende Partei erscheint;

Nach Anhörung der gegenteiligen Stellungnahme von Herrn WIMMER, erster Auditor beim Staatsrat;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die zur Untersuchung der Rechtssache nützlichen Tatsachen folgendermaßen zusammengefasst werden können:

Die Kläger sind Eigentümer von zwei landwirtschaftlich genutzten Parzellen, gelegen in Büllingen, Lanzerath-Manderfeld, Flur T, Nrn. 181a und 182b. Durch diese Parzellen führt ein Feldweg, der von den Klägern als Privatweg betrachtet wird. Mehrere Einwohner der Gemeinde behaupten im Gegenteil, dass dieser Weg infolge seiner angeblichen öffentlichen Benutzung seit über 30 Jahren mit einem öffentlichen Wegebenutzungsrecht belastet sei.

Im Jahre 2012 wird von den Klägern auf der Parzelle Nr. 182b ein hoher aus Baumstümpfen bestehender Haufen Holz angebracht, der den Durchgang für Reiter, Radfahrer und Traktoren unmöglich macht, aber für Fußgänger noch ermöglicht. Im Jahr darauf wird von den Klägern ein Zaun auf derselben Parzelle errichtet.

Am 13. Mai 2013 erlässt der Bezirkskommissar von Verviers, ebenfalls beigeordneter Bezirkskommissar von Eupen - Malmedy - Sankt Vith (nachstehend: der Bezirkskommissar) eine erste verwaltungspolizeiliche Verfügung, in der er auf die Unrechtmäßigkeit der durch die Kläger angebrachten Sperrungen des Weges schließt und beschließt, dass diese zu entfernen sind.

Am 8. Oktober 2013 wird ein Ortstermin in Anwesenheit des

Bezirkskommissars, des ersten Klägers, anderer Angehörigen der Familie HAAS,

Vbis R - 173d - 2/17

mehrerer Einwohner der Gemeinde, zweier Polizisten und eines Gerichtsvollziehers anberaumt. Letztgenannter erstellt ein Protokoll, aus dem hervorgeht, dass bestimmte Einwohner der Gemeinde behaupten, dass auf dem strittigen Weg ein öffentliches Wegebenutzungsrecht bestehe, während die Angehörigen der Familie HAAS diesbezüglich nur auf eine Duldung hinweisen.

Im Monat Mai 2015 wird von der wallonischen Forstverwaltung (DNF) eine Sperrung am Ende eines auf einer Nr. 15b katastrierten Parzelle gelegenen Waldweges, Eigentum der Wallonischen Region, angebracht. Dieser Waldweg verlängert in Richtung des Waldes den Weg, der über die Parzellen der Kläger führt. Ein Schild, das den Zugang nur für Fußgänger erlaubt, wird von der Verwaltung auf diesem Waldweg aufgestellt.

Am 2. Juli 2015 erlässt der Bezirkskommissar eine zweite verwaltungspolizeiliche Verfügung, in der er das Bestehen eines dreißigjährigen öffentlichen Nutzungsrechts für den Waldweg feststellt, die Entfernung der Sperrung anordnet und das Aufstellen eines Schildes, das den Weg für Fußgänger, Reiter, Fahrräder und Traktoren zugänglich macht, fordert.

Die heutigen Kläger reichen gegen diese Verfügung vom 2. Juli 2015 eine Nichtigkeitsklage ein (Rechtssache A. 216.726/Vbis-172).

Im Juli 2015 lässt der Bezirkskommissar die von der Forstverwaltung angebrachte Sperrung entfernen. Die auf dem Grundstück der Kläger angebrachte Sperrung wird ebenfalls entfernt. Aus der Akte geht nicht hervor, ob sie von den Klägern oder von dem Bezirkskommissar entfernt wurde.

Laut der Feststellungen des Bezirkskommissars wurden am 11. Juli 2015 Beton-Elemente auf der Parzelle Nr. 181a gebracht, um den Durchgang auf dem Weg über das Grundstück der Kläger in Richtung des angrenzenden Waldes zu verhindern. Eine Sperrung wurde ebenfalls von den Klägern erneut angebracht.

Am 27. Juli 2015 reichen der erste Kläger und Joseph HAAS Strafanzeige wegen mutwilliger Sachbeschädigung gegen den Bezirkskommissar beim Prokurator des Königs von Eupen ein. Am selben Tag reicht Joseph HAAS auch Strafanzeige wegen Verleumdung und Rufmord gegen den Bezirkskommissar ein.

Mit einem Beschluss vom 26. August 2015 wird vom Gemeinderat Büllingen die Verfügung des Bezirkskommissars vom 2. Juli 2015 vorbehaltlich der Billigung des zuständigen Ministers „aufgehoben“.

Vbis R - 173d - 3/17

Am 18. September 2015 erlässt der Bezirkskommissar eine dritte verwaltungspolizeiliche Verfügung mit folgendem Wortlaut:

„ VERWALTUNGSPOLIZEILICHE VERFÜGUNG

DES BEZIRKSKOMMISSARS

Aufgrund Art. 139 des Provinzialgesetzes vom 30.4.1836,

Aufgrund Art.1 und 2 des am 5.6.1934 und 14.6.1963 abgeänderten Gesetzes vom 6.3.1818 über die im Rahmen von Art. 139 des Provinzialgesetzes erlassenen Polizeiverfügungen des Bezirkskommissars,

In der Erwägung, dass die Bezirkskommissare gemäß Artikel 133 des Provinzialgesetzes insbesondere damit beauftragt sind, für die Wahrung der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die allgemeine Verwaltung zu sorgen,

In der Erwägung, dass es sich hierbei um eine Pflichtaufgabe handelt,

Aufgrund Art. 4 des durch Artikel 151 und 155 des Gesetzes vom 7.12.1998 abgeänderten Gesetzes vom 5.8.1992 über das Polizeiamt, in denen der Bezirkskommissar als Amtsträger der Verwaltungspolizei benannt wird,

In Anbetracht der Art. 60 und 61 des Dekretes vom 06.02.2014 über die Gemeindewege bzgl. der Wegepolizei und der Kompetenzen des Bezirkskommissars,

In Anbetracht der Art. 88.8 und 88.9 des Feldgesetzbuches,

In Anbetracht der Art. 406 und 407 des Strafgesetzbuches,

In Anbetracht des Art .156 des Wallonischen Raumordnungsgesetzbuches, der den Bezirkskommissar als beauftragten Beamten für die Polizei der Wege bezeichnet,

In Anbetracht des Art.1, 15.7, 16.1, 16.2, 17, 22 und 32.1, der allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnung der Gemeinde BÜLLINGEN,

In der Erwägung, dass beim Besuch des Bezirkskommissars vor Ort, am 25. April 2013 und 4. 0ktober 2013 sowie 2 Mal in Juli 2015 festgestellt wurde, dass :

  1. in der Ortschaft Lanzerath (Manderfeld), Gemeinde BÜLLINGEN, Gemarkung 8 Manderfeld, Flur T, N° 181a und 182b «Tippert», eine Sperrung des Feldweges gelegen auf der Parzelle 182 b (Eigentum IMMO-HAAS), sowie aufgeschüttete Erde und Bepflanzungen durch IMMO-HAAS und Herrn Thomas HAAS (Eigentümer der Parzelle 181a) im Laufe 2012 angebracht wurden. Diese Sperrung ist mit einem hohen Haufen Holz (Baumstümpfe) aufgebaut worden. Die Möglichkeit, sie zu umgehen, ist zwar für Fußgänger denkbar, aber sehr schwierig für Reiter, Mountainbiker oder unmöglich für Traktoren. Auf der Parzelle 181a wurden am 11.7.2015 rund 19.30 Uhr Beton Elemente gebracht um den Durchgang in Richtung Wald zu sperren. (Ein Zaun wurde schon 2013 durch den Weg auf 2 Plätze in der Parzelle 182b gebracht);

  2. dieser Feldweg seit über 30 Jahren als öffentlicher Weg von u.a. Lanzerather Einwohnern beschrieben wird, auch wenn er nicht als Eigentum der Gemeinde auf dem Katasterplan eingetragen ist. Mehrere Einwohner aus Lanzerath und Umgebung melden, dass sie diesen Weg seit über 30 Jahren im Rahmen der Bedingungen des Kassationsurteils vom 20.5.1983 zu Fuß, mit dem Mountainbike, Pferden oder Traktoren immer wieder genutzt haben;

    Vbis R - 173d - 4/17

    c) dieser Feldweg dadurch als gesetzliches Wegebenutzungsrecht für die Bevölkerung von den Einwohnern angesehen ist und in diesem Rahmen unter der Bezeichnung fällt: - die im Artikel 1 der allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnung der

    Gemeinde BÜLLINGEN (2007), steht: « öffentliche Straße: Der Teil des Gemeindegebietes, der zum öffentlichen

    Eigentum gehört, ungeachtet des Eigentümers (...) und der hauptsächlich für die Personen (...) bestimmt ist und allen zugänglich ist innerhalb der in den Gesetzen, Dekreten, Erlassen, Verordnungen und Raumordnungs-...

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