Décision judiciaire de Conseil d'État, 1 juillet 2015

Date de Résolution 1 juillet 2015
JuridictionVbis
Nature Arrêt

STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG

E N T S C H E I D

Nr. 231.837 vom 1. Juli 2015

  1. 211.627/Vbis-138

In der Rechtssache: MERTES Christian,

Wahldomizil bei

Herrn Heinz-Georg VEIDERS, Rechtsanwalt, Major-Long-Strasse 38, 4780 Sankt Vith,

gegen:

den Belgischen Staat,

vertreten durch den Minister des Innern,

Wahldomizil bei Frau Laurence RASE, und Herrn Jacques CLESSE, Rechtsanwälte, quai de Rome 2, 4000 Lüttich.

------------------------------------------------------------------------------------------------------ DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis,

Aufgrund der am 12. Februar 2014 eingereichten Antragschrift, mit der Christian MERTES die Nichtigerklärung des Beschlusses des Ministers des Innern vom 11. Dezember 2013 beantragt, mit dem ihm die Genehmigung zur Betreibung eines Wachunternehmens verweigert wird;

Aufgrund der ordnungsgemäß gewechselten Erwiderungs- und Replikschriftsätze;

Aufgrund des von Frau VOGEL, erster Auditor beim Staatsrat, gemäß Artikel 12 der allgemeinen Verfahrensordnung erstatteten Berichts;

Aufgrund der Notifizierung des Berichts an die Parteien, aufgrund des letzten Schriftsatzes der klagenden Partei und aufgrund des als letzter Schriftsatz geltenden Schreibens der beklagten Partei;

Aufgrund des Beschlusses vom 4. März 2015 zur Untersuchung der Rechtssache durch eine aus einem einzigen Mitglied zusammengesetzte Kammer;

Vbis - 138d - 1/11

Aufgrund des den Parteien notifizierten Beschlusses vom 4. März 2015, der die Sache auf die Sitzung vom 20. April 2015 um 14.30 Uhr anberaumt;

Nach Anhörung des Herrn HANOTIAU, Kammerpräsident, in seinem Bericht;

Nach Anhörung der Bemerkungen von Herrn Heinz-Georg VEIDERS, Rechtsanwalt, der für die klagende Partei erscheint, und von Frau Françoise BAERT, Rechtsanwältin, loco Frau L. RASE und Herrn J. CLESSE, Rechtsanwälte, die für die beklagte Partei erscheint;

Nach Anhörung der gleichlautenden Stellungnahme von Herrn WIMMER, erster Auditor beim Staatsrat;

Aufgrund des Titels VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Sachverhalt folgendermaßen aussieht:

  1. Am 5. Juni 2012 richtet der Kläger folgendes Schreiben an den Öffentlichen Dienst Inneres:

    „ Ich möchte mich als Dienstleistungsunternehmen vorstellen. Ich bin Belgier, 39 Jahre alt und lebe mit meiner Familie in Ostbelgien (Recht/St. Vith). Am 01.04.2012 habe ich die Firma CMertes Dienstleistung gegründet (MWST.0755.231.805). Da es in unserem deutschsprachigen Gebiet keine deutschsprachigen Security oder Wachpersonal gibt, bin ich gewillt die bestehende Ausbildung zu befolgen und somit alle gesetzlichen Bedingungen in diesem Bereich zu erfüllen. Mein einziges Problem besteht darin, dass ich mit der französischen Sprache nicht sehr gut vertraut bin, möchte aber trotzdem versuchen, diese Prüfung zu absolvieren. Ich bitte Sie daher, mir die Angaben und Termine für diesen Lehrgang zuzusenden, damit ich schnellstmöglich diese Prüfung absolvieren kann“.

  2. Die beklagte Partei betrachtet dieses Schreiben als einen Antrag auf Genehmigung zur Betreibung eines Wachunternehmens im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. Mit einem Schreiben vom 12. Juni 2012 bestätigt die beklagte Partei den Empfang dieses Antrags und fordert den Kläger auf, zur Vervollständigung seiner Akte noch verschiedene Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

  3. Der Kläger antwortet nicht auf dieses Schreiben. Am 5. Juli 2012, 17. August 2012, 31. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012 richtet die beklagte Partei Erinnerungsschreiben an den Kläger.

    Vbis - 138d - 2/11

    Da der Kläger trotz dieser verschiedenen Anfragen die nötigen Angaben und Unterlagen nicht einbringt, wird ihm mit einem Ministerialerlass vom 26. März 2013 die beantragte Genehmigung verweigert. Dieser Erlass wird dem Kläger mit einem Schreiben vom 16. April 2013, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, zugestellt.

    Der Kläger erhebt keinen Einspruch gegen diese Entscheidung.

  4. Am 29. April 2013 erhält der Kläger in Deutschland von der Verbandsgemeinde Trier-Land eine Erlaubnis zur Ausübung einer „umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung“ gemäß § 34a der deutschen Gewerbeordnung.

    Am 30. April 2013 wird dem Kläger in Deutschland ein Gewerbeschein für diese Bewachungstätigkeit ausgestellt.

  5. Am 5. Juni 2013 richtet der Rechtsbeistand des Klägers ein Schreiben an die beklagte Partei, mit dem er diese auffordert, angesichts dieser neuen Gegebenheit entweder ihre Entscheidung vom 16. April 2013 zurückzunehmen, oder das vorliegende Schreiben als neuen Genehmigungsantrag zur Betreibung eines Wachunternehmens in Belgien anzusehen. Zum Grunde macht der Kläger die Grundsätze der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit geltend.

    Am 10. Juni 2013 bestätigt der Rechtsbeistand des Klägers der beklagten Partei, dass sein Schreiben vom 5. Juni 2013 als neuer Antrag anzusehen ist, und übermittelt den Wortlaut der Bestimmung deutschen Rechts „§ 34 a Bewachungsgewerbe“.

  6. Am 25. Juni 2013 richtet ein Beamter der beklagten Partei ein Schreiben an den Kläger, mit dem dieser aufgefordert wird, der Direktion Privaten Sicherheit zur Vervollständigung seiner Antragsakte gewisse Angaben und Unterlagen zu übermitteln. Dieses Schreiben bildet den angefochtenen Rechtsakt in der Sache A. 209.756/Vbis-115. Mit dem Urteil Nr 229.776 vom 9. Januar 2015 hat der Staatsrat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Da der Kläger das Schreiben der beklagten Partei vom 25. Juni 2013 unbeantwortet ließ, hat die beklagte Partei...

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