23. FEBRUAR 2017 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bestellung eines Sonderkommissars bei der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes « Toit & Moi »

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der durch die Gesetze vom 8. August 1988 und vom 16. Juli 1993 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches, Artikel 174 und 174bis dieses Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 30. März 2006;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Wallonischen Regierung;

Aufgrund der am 22. Februar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 23. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017;

Aufgrund der Notifizierung des Beschlusses Nr. 404/340/24/13 des Verwaltungsrats der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft (« Société wallonne du Logement ») vom 23. Januar 2017, in dem Folgendes steht:

Der Verwaltungsrat:

- beschließt einstimmig nach Beratung, der Wallonischen Regierung vorzuschlagen, die SLSP TOIT ET MOI unter Aufsicht zu stellen, und auf der Grundlage von Artikel 174, § 1 Ziffer 5 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse einen Sonderkommissar zu entsenden;

- schlägt vor, dass die Dauer der Unteraufsichtsstellung auf 6 Monate ab dem Datum des Beschlusses der Wallonischen Regierung festgelegt wird, mit einer Bewertung am Ende dieser Frist;

- schlägt vor, dass der Sonderkommissar nur im Rahmen der öffentlichen Aufträge an die Stelle der Verwaltungsorgane tritt;

- beschließt demzufolge, dass die gesamte Akte dem Minister für Wohnungswesen übermittelt wird, damit er in voller Kenntnis der Sache einen Beschluss fassen kann, und beauftragt den Generaldirektor damit, vorliegenden Beschluss dem Minister für Wohnungswesen zu notifizieren.

;

In Erwägung der in dem Bericht, der am 23. Januar 2017 dem Verwaltungsrat der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft vorgelegt worden ist (unter Nummer 404/340/24/13), angegebenen Tatbestände;

In der Erwägung, dass ein kontradiktorisches Verfahren zwischen der Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und der SLSP « TOIT ET MOI » unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 174 des Wallonischen Gesetzbuches über das...

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