23. FEBRUAR 2017 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Durchfahrt des Weges « La Clémentine » im Rahmen der « Spa Rally 2017 » am 17. und 18. März 2017

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 III Ziffer 3, in der durch das Gesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Artikels 23 Absatz 2 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

In Erwägung des Antrags der Veranstalter der « Spa Rally 2017 » bezüglich der Durchfahrt des Weges « La Clémentine » im Rahmen der am 17. und 18. März 2017 stattfindenden Veranstaltung;

In der Erwägung, dass der Beschluss des öffentlichen Eigentümers, Motorfahrzeuge zwecks der Ausübung von Motorsportaktivitäten fahren zu lassen, für die keine Umweltgenehmigung erforderlich ist, kraft Artikel 23 Absatz 2 des Forstgesetzbuches der Genehmigung der Wallonischen Regierung bedarf;

In Erwägung des historischen Charakters des Autorennens in Spa und der Unterstützung durch die Stadt Spa dieser Veranstaltung, die sich auf den lokalen Tourismus und die lokalen Geschäfte positiv auswirken wird;

In der Erwägung, dass die Durchfahrt des Weges « La Clémentine » für den Motorsport in Spa Symbolcharakter hat, und dass der Wegfall dieses Abschnitts den Erfolg der Veranstaltung in Frage stellen würde;

In der Erwägung, dass die Veranstalter die vorigen « Legend Boucles » in Spa hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit und der Rücksichtnahme auf den Standort zufriedenstellend organisiert haben;

In der Erwägung, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten;

In der Erwägung, dass das Durchfahren des Weges « La Clémentine » am 17. und 18. März 2017 im Rahmen der « Spa Rally 2017 » demnach unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden kann;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion,

Beschließt :

Artikel 1. Die Wallonische Regierung genehmigt entsprechend Artikel 23, Absatz 2 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch die Entscheidung des öffentlichen Eigentümers des in der Staatswaldung nördlich von Spa gelegenen Weges « La Clémentine », diesen von den Teilnehmern an der Veranstaltung « Spa Rally 2017 » im Rahmen einer...

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