22. DEZEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015 über die auf die Abteilung Natur und Forstwesen anwendbaren spezifischen Bestimmungen zur Aufhebung des Dienstrangs D4 der Stufe D

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. September 2015 über die auf die Abteilung Natur und Forstwesen anwendbaren spezifischen Bestimmungen;

Aufgrund der am 17. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 28. Oktober 2016 aufgestellten Protokolls Nr. 712 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 7. Dezember 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 60.146/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst und des Ministers für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Änderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes

Artikel 1 - In Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, umnummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2005 und ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses, umnummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2005 und zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. unter Ziffer 15 wird das Wort "qualifizierten" aufgehoben;

  2. Ziffer 16 wird aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel 9 desselben Erlasses, umnummeriert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2005 und abgeändert...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT