22. SEPTEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was den Schutz der Wasserressourcen betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des wallonischen Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.173 und D.174 in der durch das Dekret vom 7. November 2007 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des am 20. Juni 2016 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des Berichts vom 26. Mai 2016, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 18. August 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 59.763;

In Erwägung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

In Erwägung des Dekrets vom 5. Dezember 2008 über die Bodenbewirtschaftung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 zur Festlegung der gesamten Bedingungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern, mit Ausnahme der Lagereinrichtungen für Erdölprodukte und gefährliche Stoffe sowie die Lager in den Tankstellen;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - In Artikel R.162 des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 und abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 2016, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel R.165 § 4 durch einen Verweis auf Artikel R.165 § 5 ersetzt und der Verweis auf Artikel R.166 § 4 gestrichen;

  2. In Absatz 2 werden die Wörter "Anlage LV" durch "Anhang LVquater" ersetzt.

    Art. 2 - In Artikel R.165 desselben Buches, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 und abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 2016, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 2 Ziffer 3 wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

      3° Die Lagerungen von 100 bis weniger als 3 000 Litern Kohlenwasserstoffe genügen den Anforderungen, die in dem Erlass...

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