8. SEPTEMBER 2016 - Ministerialerlaß zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 37, abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2008;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen, Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14;

Aufgrund des am 18. April 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. April 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. Mai 2016 abgegebenen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des Berichts vom 23. Juni 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 8. August 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 59.679/2/V des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Liste der Arten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 1, Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen, nachstehend "Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016" genannt, befindet sich im Anhang 1.

Die entomophilen Arten nach Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 befinden sich im Anhang 1; sie sind mit einem Sternchen versehen.

Wenn örtliche, traditionelle, historische oder landwirtschaftliche Eigenschaften es erfordern, kann die Zusammensetzung einer lebenden Hecke jedoch unter Vorbehalt der Zustimmung der Abteilung vom vorliegenden Punkt abweichen.

Art. 2 - In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 und von Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 wird die Anpassung der Arten an die natürlichen Regionen und an die für die Anpflanzung einer lebenden Hecke und eines linearen Niederwalds empfohlenen Nutzungsarten nach Anhang 2 bestimmt.

Art. 3 - Die Liste der Arten und der Sorten für die Anpflanzung eines Obstgartens in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 befindet sich im Anhang 3.

Art. 4 - Die Liste der Arten für die Anpflanzung von Baumreihen in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 befindet sich im Anhang 4.

Art. 5 - Der Subventionsantrag wird spätestens drei Monate vor der Durchführung der Unterhalts- oder Anpflanzungsarbeiten mittels eines von der Abteilung dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Formulars eingereicht. Auf diesem Formular stehen mindestens folgende Angaben:

- die Identität, die Eigenschaft und die Kontaktdaten des Antragstellers und, wenn dies in Anwendung von Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 erforderlich ist, die Kontaktdaten und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks oder des Nießbrauchers;

- eine Charakterisierung des Gutes, auf dem die Anpflanzungen durchgeführt werden, mit mindestens folgenden Angaben:

* der genaue Standort;

* die Zweckbestimmung im Sektorenplan;

* die Nummer der Katasterparzellen;

* ggf. die SIGEC-Koordinaten;

- eine Beschreibung der geplanten Anpflanzungen (insbesondere die Art der Anpflanzung, die Länge, die Anzahl Reihen, die Anzahl der Pflänzlinge, die Art der Schutzmaßnahmen);

- für den Unterhalt der gekappten Bäume, insbesondere, die Anzahl, die Art und Fotos zur Bescheinigung, dass sie den Bedingungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 genügen;

- gegebenenfalls der Nachweis der Zertifizierung einer verstärkten Ökosystemleistung.

Die Abteilung kann für die Einreichung des Antrags ein elektronisches Formular vorsehen.

Art. 6 - Der Direktor notifiziert seinen Beschluss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Eingang des vollständigen und gültigen Antrags, nachdem er bei der Direktion der Natur der Abteilung die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft hat.

Die Arbeiten können nach der Notifizierung beginnen.

Art. 7 - Die Anpflanzungs- und Unterhaltsarbeiten müssen spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT