8. SEPTEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 37, abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2008;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 über die Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung und den Unterhalt von lebenden Hecken, von Obstgärten und von Baumreihen;

Aufgrund des am 18. April 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. April 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 24. Mai 2016 abgegebenen Gutachtens des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des Berichts vom 23. Januar 2016, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 8. August 2016 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 59.678/2/V des Staatsrats;

Aufgrund der Entscheidung Nr. 1 (1989) des ständigen Komitees des Abkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume über die Bestimmungen zur Erhaltung der Lebensräume, verabschiedet vom ständigen Komitee am 9. Juni 1989;

In Erwägung der grundlegenden ökosystemischen Funktionen (ökologisch, klimatisch, agrartechnisch, landschaftlich und wirtschaftlich) der Hecken, Obstgärten, Baumreihen sowie der gekappten Bäume als Lebensräume einer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt;

In Erwägung des Interesses, die Agrarforstwirtschaft zu fördern und zwar sowohl für die so geschaffenen Lebensräume als auch für den Gesamtanstieg der sich daraus ergebenden agrar- und forstwirtschaftlichen Produktion;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. die lebende Hecke: Lebende einheimische Sträucher und Bäume, die in einem geringen Abstand voneinander angepflanzt werden, so dass sie eine am Rande oder innerhalb einer Parzelle angelegte dichte Reihe bilden, die hauptsächlich aus Sträuchern besteht. Die lebende Hecke kann in mehreren Formen vorkommen: geschnittene Hecke, freiwachsende Hecke, Windschutzhecke oder Baumhecke;

  2. die geschnittene Hecke: die lebende Hecke, die durch einen häufigen Schnitt auf eine bestimmte Breite und Höhe gehalten wird;

  3. die freiwachsende Hecke: die lebende Hecke unterschiedlicher Höhe und Breite, deren Wachstum ausschließlich durch einen gelegentlichen oder regelmäßigen Schnitt eingeschränkt wird;

  4. die Windschutzhecke: die lebende freiwachsende Hecke, die aus Bäumen und Sträuchern besteht und die durch eine mehrreihige Anpflanzung dicht werden kann;

  5. die Baumhecke: die mehrreihige Anpflanzung, die aus Bäumen und Sträuchern besteht und höchstens 10 Meter breit ist;

  6. der gekappte Baum: der Baum, dessen Aussehen durch Kappen des Stamms und regelmäßigen Rückschnitt der Triebe verändert wird;

  7. der lineare Niederwald: die ein- oder mehrreihige Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern mit einer Breite von höchstens zehn Metern, die dazu bestimmt ist, zurückgeschnitten zu werden;

  8. der Obstgarten: die Anpflanzung von alten hochstämmigen Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1m80;

  9. die Baumreihe: die in einer einzigen Reihe oder in einer doppelten Reihe angepflanzten Bäume;

  10. die Reihe: eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen;

  11. die Abteilung: die Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  12. die Parzelle: die im Katasterplan angeführte Parzelle;

  13. der Minister: der Minister für Natur;

  14. die entomophile Art: die durch Insekten bestäubte Pflanzenart.

    1. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird zugunsten der Eigentümer von auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegenen Grundstücken oder zugunsten des Inhabers eines dinglichen Rechts an solchen Gütern, das das Nutzungsrecht daran mit sich bringt, eine Subvention gewährt für:

  15. die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens oder einer Baumreihe;

  16. den Unterhalt von gekappten Bäumen.

    Bezüglich Ziffer 2 besteht der Rückschnitt zum gekappten Baum darin, die Äste auf Höhe des gekappten Stammendes je nach Art alle zwölf bis vierzehn Jahre zurückzuschneiden und die abgestorbenen Bäume zu ersetzen.

    1. 3 - Verleiht kein Anrecht auf die in Artikel 2 erwähnte Subvention:

  17. die Arbeit, die auf einem Grundstück durchgeführt wird, das in einem Waldgebiet liegt, oder auf Grundstücken, deren Bewirtschaftung Gegenstand einer Vereinbarung mit der Abteilung ist, insofern die Abteilung die Kosten für diese Bewirtschaftung übernimmt;

  18. die geplante Anpflanzung, die eine Ausgleichs- oder Wiederherstellungsmaßnahme bildet, die im Rahmen der Ausstellung einer Genehmigung oder im Rahmen jedes sonstigen Beschlusses einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde auferlegt wird;

  19. die geplante Anpflanzung, die negative Auswirkungen auf Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, Lebensräume des Kulturerbes oder Lebensräume geschützter Arten nach sich zieht;

  20. der Antrag, der sich auf eine Parzelle bezieht, die der Begünstigte besitzt oder bewirtschaftet und auf der er mit oder ohne Genehmigung innerhalb von fünf Jahren vor dem Antrag eine aus einheimischen Arten bestehende lebende Hecke, einen Obstgarten oder einen alleinstehenden oder in einer Reihe stehenden Baum zerstört hat.

    Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 3 beauftragt der Generalinspektor der Abteilung (oder sein Stellvertreter) nachdem er mit einem Subventionsantrag befasst worden ist die Abteilung, die Auswirkungen...

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