7. JULI 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den die starken Niederschläge und Überschwemmungen vom 2. und 3. Juni 2016 als allgemeine Naturkatastrophe betrachtet werden, und zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung dieser Naturkatastrophe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 6 § 1 II Ziffer 5, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, Artikel 2 § 1 Ziffer 1 und § 2;

Aufgrund der von den Bürgermeistern eingereichten Anträgen vom 3., 10., 14. und 15. Juni 2016 bezüglich des Umfangs der durch die starken Niederschläge und Überschwemmungen verursachten Schäden, sowie der Anzahl der Geschädigten;

Aufgrund des föderalen ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 zur Feststellung der Kriterien für die Anerkennung allgemeiner Naturkatastrophen;

In der Erwägung, dass dieses Naturereignis die Provinz Luxemburg und Namur am 2. und 3. Juni 2016 heimgesucht hat;

In Erwägung des Gutachtens des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien vom 9. Juni 2016 über das oben genannte Naturereignis;

In Erwägung des vom regionalen Krisenzentrum der Wallonie verfassten technischen Berichts vom 27. Juni 2016;

In der Erwägung, dass die starken Niederschläge und Überschwemmungen vom 2. und 3. Juni 2016 somit einen außergewöhnlichen Charakter im Sinne des ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 aufweisen;

Aufgrund des am 1. Juli 2016 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die allgemeinen Naturkatastrophen gehören;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die starken Niederschläge und Überschwemmungen, die die...

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