6. SEPTEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Transport von Wild zu oder aus einem Pflegezentrum für in ihrem natürlichen Lebensraum wildlebende Tierarten und über deren Freisetzung und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Oktober 1997 über die Zulassung und die Bezuschussung von Pflegezentren für in ihrem natürlichen Lebensraum wildlebende Tierarten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 12 Absatz 3, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch die Dekrete vom 18. Juli 2001 und vom 16. Februar 2017, Artikel 12bis § 2, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, und Artikel 30bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1972 und ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 2bis und 2sexies;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Oktober 1997 über die Zulassung und die Bezuschussung von Pflegezentren für in ihrem natürlichen Lebensraum wildlebende Tierarten;

Aufgrund der am 16. Januar 2018 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Jagdwesen" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 21. Juni 2018;

Aufgrund des am 6. Juli 2018 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Jedes verletzte, kranke, geschwächte oder von der Behörde beschlagnahmte Wild kann zu einem in Artikel 2sexies des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur erwähnten Pflegezentrum für in ihrem natürlichen Lebensraum wildlebende Tierarten, nachstehend "das Pflegezentrum" genannt, transportiert werden, es sei denn, es handelt sich um im Rahmen einer Jagdhandlung oder einer Vernichtungsaktion verletztes Wild, das noch von dem Inhaber des Jagdrechts oder den von ihm bezeichneten Personen gesucht wird.

Art. 2 - Das in einem Pflegezentrum gepflegte Wild kann unter der Verantwortung des Betreibers des Zentrums transportiert werden, um:

  1. entweder in die Natur freigesetzt zu werden,

  2. oder in ein in Anwendung des Erlasses der Wallonischen Regierung...

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