6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 6. November 2020 zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  2. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein.

  3. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und zwar entsprechend:

    1. dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die Pflege erbracht wird, und

    2. der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen Versorgung.

  4. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt zusammenarbeitet. Der...

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