6. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, des Artikels 1 § 2 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, des Artikels 7bis § 2 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012, und des Artikels 21 § 1 Absatz 2 und 3, ersetzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2019;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. April 2019;

    Aufgrund der Gutachten Nr. 66.470/2/V und 67.093/2 des Staatsrates vom 27. August 2019 und 7. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 166/2019 der Datenschutzbehörde vom 18. Oktober 2019;

    Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

    Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:

    "4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Eingliederungsvorgang, Aufnahmeprogramm oder Integrationsparcours, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Vorgangs, Programms oder Parcours für den Hauptwohnort des Betreffenden zuständigen Behörde, erfolgreich belegt worden ist,".

    Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 4 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen:

  2. Für den in Artikel 40bis § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Unionsbürger:

    1. der Antrag auf Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 19 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

    2. die Anmeldebescheinigung, erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

    3. das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, erstellt gemäß Anlage 8bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern.

  3. Für die in Artikel 40bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Familienmitglieder von Unionsbürgern:

    1. der Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 19ter zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

    2. die Registrierungsbescheinigung, erstellt gemäß Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

    3. die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

    4. die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, erstellt gemäß Anlage 9bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981...

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